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Aushangkasten

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 455/04 vom 16.02.2005

Rechtsgebiete:LSA-GO, LSA-KAG, VwGO
Schlagworte:Bekanntmachung, Ersatz-Bekanntmachung, Satzung, Veröffentlichung, Aushangkasten, Einsichtnahme, Auslegung, Teil-Einrichtung, Verbesserung
Stichwort:Aushangkasten
Leitsatz:1. Sieht das Verkündungsrecht der Gemeinde außer der normalen Bekanntmachung in drei Aus-hangkästen auch Regeln für die sog. "Ersatz-Bekanntmachung" vor, so wirken sich evtl. Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Regeln nicht aus, wenn die Ausbaubeitragssatzung regulär bekannt gemacht worden ist.

2. Eine Ausbaumaßnahme ist auch dann tatsächlich beendet, wenn Teil-Einrichtungen entsprechend dem Bauprogramm nicht auf ganzer Länge verbessert worden sind, weil insoweit keine Verbesserung erforderlich war.

3. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat nicht bereits deshalb Erfolg, weil die Maßnahme evtl. statt nach Ausbaubeitragsrecht nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen wäre. Das Verwaltungsgericht kann die genaue Prüfung vielmehr dem Hauptsache-Verfahren vorbehalten, weil der Anlieger den Beitrag jedenfalls in Höhe des "billigeren" Ausbaubeitragsrechts schuldet.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 455/04



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 256/03 vom 09.08.2004

Rechtsgebiete:LSA-KAG, LSA-GO
Schlagworte:Vorteil, Anlage, Verkehrsanlage, Notwegerecht, Betrachtungsweise, natürliche, Erscheinungsbild, Straßenbezeichnung, Beschilderung, Zweit-Erschließung, Hindernis, tatsächliches, Hindernis, rechtliches, Satzung, Bekanntmachung, Aushangdauer, Teil-Nichtigkeit, Nichtigkeit, Ortsüblichkeit, Bekanntmachungskasten, Aushangkasten, Presseorgan, Flugblatt, Verjährung
Stichwort:Aushangkasten
Leitsatz:1. Für die Frage, wie weit eine Verkehrsanlage reicht, kommt es auf die natürliche Betrachtungsweise, auf das tatsächliche Erscheinungsbild (Straßenführung, -länge, -breite, -ausstattung) an; die Straßenbezeichnung ist unerheblich.

2. Ein Grundstück hat von einer weiteren Verkehrsanlage keinen Vorteil (Frage der Zweit-Erschließung), wenn ein rechtliches Hindernis besteht, die weitere Anlage in Anspruch zu nehmen.

3. Ist das Bekanntmachungsrecht nichtig, so kann ausnahmsweise genügen, dass die Satzung orts-üblich bekannt gemacht worden ist. Die Ortsüblichkeit setzt eine gewisse Dauer der Handhabung voraus; sie ist noch nicht für einen Zeitraum eines halben Jahres anzunehmen.

4. Sieht das Bekanntmachungsrecht die Veröffentlichung durch Aushang vor, so muss die Min-destdauer des Aushangs bestimmt sein.

5. Sieht das Bekanntmachungsrecht mehrere notwendige Veröffentlichungsformen vor und ist eine davon nichtig, so ist das Bekanntmachungsrecht insgesamt nichtig.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 256/03


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