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SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 822/06 vom 25.02.2008

Rechtsgebiete:AltPflG, AltPflAusglVO
Schlagworte:Ausgleichsverfahren, Prognosespielraum, Gerichtliche Kontrolle
Stichwort:Ausgleichsverfahren
Leitsatz:1. Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Beruf der Altenpflege im Freistaat Sachsen (Altenpflege-Ausgleichsverordnung - AltPflAusglVO vom 24.7.2003, SächsGVBl. S. 196) ist rechtmäßig und damit wirksam erlassen worden.

2. Der Verordnungsgeber war nicht verpflichtet, vor der Einführung des Ausgleichsverfahrens i. S. d. § 25 Abs. 1 AltPflG die Finanzierung der Ausbildungskosten in der Altenpflege nach dem Abrechnungsverfahren i. S. d. § 24 AltPflG durchführen zu lassen.

3. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Einführung des Ausgleichsverfahrens i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG hat der Verordnungsgeber den Bedarf an Ausbildungsplätzen zu ermitteln und festzustellen, ob es ohne die Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege kommen wird.

4. Die Ermittlung des Ausbildungsplatzbedarfs und die Feststellung eines Mangels an Ausbildungsplätzen ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens beruhen auf zukunftsbezogenen Prognosen, die dem Verordnungsgeber einen Prognosespielraum einräumen.

5. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Prognoseentscheidungen des Verordnungsgebers ist wegen des Sonderabgabencharakters des Ausgleichsbetrags im Sinne einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle vorzunehmen.

6. Den Prognoseentscheidungen des Verordnungsgebers müssen Sachverhaltsermittlungen zugrunde liegen, die sorgfältig ermittelt sind oder sich jedenfalls im Rahmen der gerichtlichen Prüfung bestätigen lassen.

7. Das Prognoseergebnis ist von den Gerichten daraufhin zu kontrollieren, ob die die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte mit hinreichender Deutlichkeit offen gelegt worden sind und ob in die Prognose keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 822/06




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