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Ausgleichsstock

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10850/07.OVG vom 13.12.2007

Rechtsgebiete:KitaG
Schlagworte:Gemeinde, finanzielle Beteiligung, Personalkosten, Kindertagesstätte, RegelAusnahme-Verhältnis, Soll-Vorschrift, besondere Leistungsschwäche, Haushaltsausgleich, Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten, Sparmöglichkeiten, Bedarfzuweisung, Ausgleichsstock, Finanzausgleich, Träger der Jugendhilfe, Landkreis, Restfinanzierung, Entwicklung der Finanzverhältnisse, "atypische" Finanzverhältnisse, Ausgleichsfunktion, Kindergartenrecht, Kind, Kindergarten, Finanzkraft, Leistungsschwäche, Personal, Kosten, Haushalt, Finanzstärke, Finanzschwäche, Jugendhilfe
Stichwort:Ausgleichsstock
Leitsatz:1. Zur Beteiligung der Gemeinden, die nicht Träger einer Kindertagesstätte sind, an den Personalkosten einer Kindertagesstätte (wie Urteil vom 16. September 1997 - 7 A 10388/07.OVG -, AS 26, 36).

2. Für den Begriff der "besonderen finanziellen Leistungsschwäche" der Gemeinde, von dem die Ausnahme hinsichtlich der finanziellen Beteiligung abhängt, kommt es nicht auf einen Vergleich mit der mehr oder weniger großen Zahl entsprechender Gemeinden im Kreisgebiet an, sondern darauf, ob auf mittlere Sicht trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeglicher Sparmöglichkeit ein Haushaltsausgleich nicht erwartet werden kann.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10850/07.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 1504/02 vom 01.07.2003

Rechtsgebiete:GG, LVerf, FAG
Schlagworte:Finanzausgleich, kommunaler, Ausgleichsstock, Bedarfszuweisung, Schlüsselzuweisung, Zweckzuweisung, Investitionshilfe, Subvention, Verwaltungsvorschrift
Stichwort:Ausgleichsstock
Leitsatz:1. Das Finanzausgleichsgesetz verpflichtet das Innen- und das Finanzministerium, über die Verteilung der Mittel des Ausgleichsstocks Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Eine ohne solche Verwaltungsvorschriften oder unter Abweichung von ihnen erfolgte Gewährung von Bedarfszuweisungen ist damit unvereinbar.

2. Die Verteilungsausschüsse haben über die Verteilung der Mittel des Ausgleichsstocks nach Maßgabe des Bedarfs unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu entscheiden. Die antragstellende Gemeinde hat einen subjektiven Anspruch auf rechtmäßige Entscheidung.

3. Nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Finanzministeriums über die Verteilung der Mittel des Ausgleichsstocks ergibt sich die Leistungskraft der Gemeinde u.a. daraus, welche Eigenmittel sie für Investitionen bei angemessener Ausschöpfung ihrer Einnahmequellen aufbringen kann. Das umfasst auch die Veräußerung vorhandenen Vermögens, sofern die Gemeinde den Vermögensgegenstand zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht benötigt und die Veräußerung wirtschaftlich wäre.

4. Schlüssel- und Zweckzuweisungen dienen der Hebung und dem Ausgleich der Finanzkraft sämtlicher Gemeinden (und Kreise) und sind insofern Instrumente ihrer allgemeinen Finanzausstattung. Demgegenüber stellt der Ausgleichsstock ein subsidiäres Finanzierungsinstrument dar, das nur in Ausnahmefällen eingreifen soll, wenn eine einzelne Gemeinde trotz aller zumutbaren Eigenanstrengungen ihre Aufgaben nicht erfüllen oder ihren Haushalt nicht ausgleichen kann.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 1504/02


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