JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Ausgleichsregelungen
| Rechtsgebiete: | BGB, Durchlässigkeits- und VersetzungsVO, NSchG |
| Schlagworte: | Antwort-Wahl-Verfahren, Ausgleichsregelungen, Benotungssystem, Fairnessgebot, Gesamtnote, Klassenkonferenz, multiple choice, Notenspiegel, Rügepflicht, Versetzung, Versetzungsentscheidung, Versetzungskonferenz, Zensurenkonferenz |
| Stichwort: | Ausgleichsregelungen |
| Leitsatz: | 1. Bei der Bewertung von mündlichen Leistungen von Schülerinnen und Schülern können pädagogische Wertungen mit einfließen. 2. Die Rechtsprechung zu dem Antwort-Wahl-Verfahren (multiple choice) in Prüfungen im Hochschulbereich ist nicht ohne Weiteres auf die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen im Sekundarbereich I der Schulen zu übertragen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 ME 83/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BV, DSchG |
| Schlagworte: | Berpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, Beseitigung eines Baudenkmals, Bestimmtheit von Normen, Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz, Privatnützigkeit des Eigentums, Ausgleichsregelungen, "ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung", Zumutbarkeit der (unveränderten) Beibehaltung des bisherigen Zustandes in "tatsächlicher" und wirtschaftlicher (finanzieller) Hinsicht, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Baukostenvergleichsberechnung, Mitwirkungspflichten des Denkmaleigentümers, Umfang der Prüfung der Zumutbarkeit in wirtschaftlicher Hinsicht, Ausübung des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumten Ermessens, Bedeutung des Baudenkmals, Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers |
| Stichwort: | Ausgleichsregelungen |
| Leitsatz: | 1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG regelt die Voraussetzungen für die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ausreichend bestimmt. 2. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann so ausgelegt und angewendet werden, dass den aus Art. 14 GG folgenden Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz entsprochen wird. Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen; im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (Anpassung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208] an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 [BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588]). 3. Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG kann (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) im Erlaubnisverfahren als Rechtsgrundlage für eine zur "Herbeiführung der Zumutbarkeit" erforderliche Ausgleichszahlung herangezogen werden. 4. Der Umfang, in dem die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Erlaubnisverfahren zu prüfen ist, hängt davon ab, in welchem Umfang der Denkmaleigentümer seinen aus den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG folgenden Mitwirkungspflichten entspricht. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 B 00.2474 | |
| Rechtsgebiete: | BBesG, MVergV, NBG, NdsArbZVO |
| Schlagworte: | Ausgleichsregelungen, Besoldung, Dienstbefreiung, Lehrkraft, teilzeitbeschäftigte, beamtete, Mehrarbeit, Mehrarbeitsvergütung |
| Stichwort: | Ausgleichsregelungen |
| Leitsatz: | 1. Eine teilzeitbeschäftigte, beamtete Lehrkraft hat keinen Anspruch auf eine einer Vollzeitkraft entsprechenden Besoldung, auf Mehrarbeitsvergütung oder auf Dienstbefreiung für die Zeiten einer Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten. 2. Teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte werden in Niedersachsen durch die Teilnahme an Klassenfahrten nicht gleichheitswidrig stärker belastet, weil niedersächsische Erlasse hinreichende Ausgleichsregelungen vorsehen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 LC 264/06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BBauG, BNatSchG, BayNatSchG |
| Schlagworte: | Abwägungsgebot, Anpassungspflicht, Ausgleichsregelungen, Bebauungsplan, behördliche Normenverwerfungskompetenz, Eigentumsbeschränkung, Enteignung, Flächennutzungsplan, Gewaltenteilung, Naturschutzgebiet, nichtiger Bebauungsplan, Normenklarheit, Normenkontrolle, Planungshoheit, Rechtssicherheit, Rechtsstaatsgebot, Rechtsverordnung, salvatorische Entschädigngsklausel, Schutzgebietsabgrenzung, Verhältnismäßigkeitsausgleich. |
| Stichwort: | Ausgleichsregelungen |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet keine gesetzlichen Vorkehrungen dafür, dass naturschutzrechtliche Schutzgebietsverordnungen nur unter gleichzeitiger Festsetzung erforderlicher kompensatorischer Maßnahmen für die betroffenen Grundstücke erlassen werden. 2. Die höhere Naturschutzbehörde kann bei der Festsetzung eines Naturschutzgebietes von der Nichtigkeit eines Bebauungsplans jedenfalls dann ausgehen, wenn die Gemeinde Hinweisen der für das Bauwesen zuständigen Behörden auf rechtserhebliche Mängel des Babauungsplans nicht Rechnung getragen hat und die Nichtigkeit des Bebauungsplans in einem Verwaltungsrechtsstreit des Alleineigentümers des Plangebietes von einem Gericht festgestellt worden ist. Die Frage, wie Behörden grundsätzlich vorzugehen haben, wenn sie überzeugt sind, ein für ihre Entscheidung erheblicher Bebauungsplan sei unwirksam, bleibt unentschieden. Urteil des 6. Senats vom 31. Januar 2001 - BVerwG 6 CN 2.00 - I. VGH München vom 18.05.1999 - Az.: VGH 9 N 97.2491 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 CN 2.00 | |
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