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Ausgleichsquittung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KOELN – Beschluss, 17 W 39/09 vom 09.03.2009

Rechtsgebiete:BGB, ZPO, RpflG, RVG
Stichwort:Ausgleichsquittung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-KOELN - Beschluss, 17 W 39/09



BAG – Urteil, 10 AZR 617/07 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:HGB, ZPO
Schlagworte:Wettbewerbsverbot, Aufhebung durch Vergleich
Stichwort:Ausgleichsquittung
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 617/07

BAG – Urteil, 7 AZR 322/07 vom 16.07.2008

Rechtsgebiete:HRG, ZPO
Schlagworte:Befristeter Arbeitsvertrag - Wissenschaftlicher Mitarbeiter - Doppelbefristung - Einstellungsanspruch
Stichwort:Ausgleichsquittung
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 322/07

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 186/08 vom 02.07.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Betriebliche Übung
Stichwort:Ausgleichsquittung
Leitsatz:1. Das Entstehen einer betrieblichen Übung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber die Leistung, auf die sich die Übung bezieht, bei einzelnen Arbeitnehmern vertraglich "absichert".

2. Besteht eine betriebliche Übung dahin, dass der Arbeitgeber an ausscheidende Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung als Kompensation für eine nicht vorhandene betriebliche Altersversorgung zahlt, müssen Einschränkunge bzw. "negative Tatbetandsvoraussetzungen" in Bezug auf diese Übung, die für die Arbeitnehmer nicht erkennbar sind, vom Arbeitgeber in derselben Weise, wie dies für das Entstehen einer betrieblichen Übung erforderlich ist, der Belegschaft bekanntgegeben worden sein. Dies gilt z. B. in Bezug auf die Anrechnung tarifvertraglicher Abfindungen, die bei Ausscheiden aufgrund von Altersteilzeitverteinbarungen zum Ausgleich für Rentennachteile gewährt werden.

3. Schafft der Arbeitgeber eine betriebliche Regelung betreffend eine zusätzliche Arbeitgeberleistung in Textform und gibt er diese Regelung auf Betriebsversammlungen bekannt, spricht dies für den Willen, diese Leistung nach den selbstgesetzten Regeln in Zukunft zu gewähren. Die Arbeitnehmer können deshalb in einem solchen Fall von einem Rechtsbindungswillen des Arbeitgebers ausgehen.
4. Eine umfassende Abgeltungsklausel, die angesichts der äußeren Vertragsgestaltung leicht überlesen werden kann, ist nach § 305 c Abs.1 BGB unwirksam.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 186/08


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