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Ausgleichsphase

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 LC 34/07 vom 01.07.2008

Rechtsgebiete:NBG, Nds.ArbZVO
Schlagworte:Ausgleichsphase, Dienstunfähigkeit, Freijahrsregelung, Gründe, dienstliche, Teilzeitbeschäftigung, Unmöglichkeit, Verlängerung
Stichwort:Ausgleichsphase
Leitsatz:Die Ansparphase innerhalb der sogenannten Freijahrsregelung kann im Falle eines einen Monat überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit aus dienstlichen Gründen verlängert werden (§ 8a Abs. 2 NdsArbZVO). Ein solcher dienstlicher Grund liegt nicht vor, wenn die Verlängerung der Ansparphase durch eine nach Durchführung der Freijahrsreglung festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit unmöglich geworden ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 LC 34/07



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 CN 1.01 vom 28.11.2002

Rechtsgebiete:GG, BBesG, NBG, ArbZVO-Lehr, Nds. ArbZVO
Schlagworte:Ansparphase, Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto, Ausgleichsphase, dringendes öffentliches Interesse, durchschnittliche Arbeitszeit, Ermächtigungsgrundlage, gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot, Gleichheitssatz, Lehrer, Minderarbeit, mittelbare Diskriminierung, regelmäßige Arbeitszeit, "Schülerberg", Teilzeitbeschäftigung, verpflichtendes Arbeitszeitkonto, Vollzeitbeschäftigung, vorübergehender Personalmehrbedarf, zusätzliche Unterrichtsstunden.
Stichwort:Ausgleichsphase
Leitsatz:Die regelmäßige Arbeitszeit beamteter Lehrer darf auf landesrechtlicher Grundlage langfristig ungleichmäßig verteilt werden, um bei vorübergehend stark ansteigenden Schülerzahlen die Unterrichtsversorgung sicherzustellen.

Um einen langfristig, aber vorübergehend erhöhten Bedarf an Unterrichtskapazität zu decken, darf die wöchentliche Arbeitszeit voll- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht werden.

Die Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamter ändert sich nicht, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines begrenzten Zeitraums unterschiedlich festgelegt wird, ohne dass sich dadurch der zeitliche Umfang ihrer während dieses Zeitraums insgesamt zu leistenden Arbeit ändert.

Wird die wöchentliche Arbeitszeit vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht, ist eine mittelbare Diskriminierung ausgeschlossen, wenn besonderen Verhältnissen teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen im Einzelfall durch individuelle Gestaltung ihrer Arbeitszeit Rechnung getragen wird.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 CN 1.01

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 CN 2.01 vom 28.11.2002

Rechtsgebiete:GG, BBesG, NBG, ArbZVO-Lehr
Schlagworte:Ansparphase, Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto, Ausgleichsphase, dringendes öffentliches Interesse, durchschnittliche Arbeitszeit, Ermächtigungsgrundlage, gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot, Gleichheitssatz, Lehrer, Minderarbeit, mittelbare Diskriminierung, regelmäßige Arbeitszeit, "Schülerberg", Teilzeitbeschäftigung, verpflichtendes Arbeitszeitkonto, Vollzeitbeschäftigung, vorübergehender Personalmehrbedarf, zusätzliche Unterrichtsstunden.
Stichwort:Ausgleichsphase
Leitsatz:Die regelmäßige Arbeitszeit beamteter Lehrer darf auf landesrechtlicher Grundlage langfristig ungleichmäßig verteilt werden, um bei vorübergehend stark ansteigenden Schülerzahlen die Unterrichtsversorgung sicherzustellen.

Um einen langfristig, aber vorübergehend erhöhten Bedarf an Unterrichtskapazität zu decken, darf die wöchentliche Arbeitszeit voll- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht werden.

Die Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamter ändert sich nicht, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines begrenzten Zeitraums unterschiedlich festgelegt wird, ohne dass sich dadurch der zeitliche Umfang ihrer während dieses Zeitraums insgesamt zu leistenden Arbeit ändert.

Wird die wöchentliche Arbeitszeit vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht, ist eine mittelbare Diskriminierung ausgeschlossen, wenn besonderen Verhältnissen teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen im Einzelfall durch individuelle Gestaltung ihrer Arbeitszeit Rechnung getragen wird.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 CN 2.01


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