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Ausgleichspflicht

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 B 528/09 vom 18.03.2009

Rechtsgebiete:HGO, VwGO
Schlagworte:Gemeinde, Insolvenz, Kostendeckungsvorschlag, Unternehmensbeteiligung, Verkauf von Gesellschaftsanteilen, vorbeugend-kassatorisches Bürgerbegehren
Stichwort:Ausgleichspflicht
Leitsatz:1. Ein vorbeugend-kassatorisches Bürgerbegehren ist ausnahmsweise zulässig, wenn es durch einen unmittelbar bevorstehenden Beschluss der Gemeindevertretung gegenstandslos würde und die Rechtsschutzerschwernisse eine Folge der Verfahrensgestaltung durch Gemeindeorgane sind.

2. Der Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens dient dem Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenz der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen; dabei dürfen allerdings die Anforderungen nicht überzogen werden.

3. Der erforderliche Inhalt und Umfang des Kostendeckungsvorschlags hängt maßgeblich vom eigentlichen Ziel des Bürgerbegehrens ab.

4. Der Kostendeckungsvorschlag eines gegen den Verkauf gemeindlicher Gesellschaftsanteile gerichteten Bürgerbegehrens muss die Kosten eines Weiterbetriebs der Gesellschaft nicht im Einzelnen berücksichtigen, wenn es erkennbar die Insolvenz der Gesellschaft in Kauf nimmt.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 B 528/09



KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 14 U 46/07 vom 09.01.2009

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Ausgleichspflicht
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 14 U 46/07

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 10 UF 155/07 vom 15.09.2008

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Ausgleichspflicht
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Beschluss, 10 UF 155/07

BFH – Urteil, IX R 78/07 vom 19.08.2008

Rechtsgebiete:EStG, AO, FGO
Schlagworte:Zur Zurechnung von Zins- und Tilgungsleistungen des leistenden Nichteigentümer-Ehegatten bei gesamtschuldnerischem Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes - Augleichsanspruch - Fremdvergleich bei Vertragsgestaltungen zwischen Angehörigen
Stichwort:Ausgleichspflicht
Leitsatz:Nehmen Eheleute gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das einem von ihnen gehört, so werden die Zins- und Tilgungsleistungen des Nichteigentümer-Ehegatten dem Eigentümer-Ehegatten mit der Folge zugerechnet, dass ihm auch der Wert dieser Leistungen zufließt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310).
Volltext: BFH - Urteil, IX R 78/07


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