1. Eine Kommanditgesellschaft ist als Personengesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AusglLeistG keine "natürliche Person" und hat damit aus eigenem Recht keinen Anspruch auf eine staatliche Ausgleichsleistung für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
2. Ein bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes noch anhängiger Antrag, den eine Kommanditgesellschaft nach dem Vermögensgesetz für Vermögenswerte nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gestellt hat, wahrt für das Begehren auf Ausgleichsleistungen auch der nach § 1 Abs. 1 und 2 AusglLeistG möglicherweise materiell anspruchsberechtigten Gesellschafter die Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG.
Der Nutzungsberechtigte nutzt landwirtschaftliche Flächen zur Ernte im Sinne des § 3b Abs. 1 Satz 1 LaFG als Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen auch dann, wenn Dritte eigenmächtig einzelne Bearbeitungsschritte bis hin zur Einbringung der Ernte vornehmen. Soweit eine landwirtschaftliche Nutzung zur Ernte nach den konkreten Umständen vorliegt, kommt es für deren Zurechnung zum Nutzungsberechtigten nicht auf die Person des Bearbeitenden an.