Erben des Empfängers einer Ausgleichsleistung nach dem Lastenausgleichsgesetz sind - unter der Voraussetzung des Vorliegens des Empfangs einer Schadensausgleichsleistung - auch dann nach § 349 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz LAG Rückzahlungsverpflichtete, wenn der Erblasser nur in Folge eines unrichtigen Erbscheins bestandskräftig die Ausgleichsleistung für ein Mietwohngrundstück in der DDR erlangt hatte, und sie nach der wahren Rechtslage als Nacherben eines Dritten Eigentümer des betreffenden Grundstücks geworden sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 9.99 -).