JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Ausgleichsabgabe
| Rechtsgebiete: | Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Pohlheim, GG, HBO |
| Schlagworte: | Ablösebetrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Herstellungskosten, Stellplatz- und Ablösesatzung, Stellplatzablösung, Stellplatzsatzung, Übermaßverbot |
| Stichwort: | Ausgleichsabgabe |
| Leitsatz: | 1. Die Regelung einer Stellplatz- und Ablösesatzung, nach der 100 % der Herstellungskosten sowie der Kosten der mittleren Bodenrichtwerte als Ablösebetrag veranlagt werden, verstößt weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Gleichbehandlungsgebot. 2. Weder die 60 %-Regelung, die auf die Fassung der HBO 1977 zurückgeht und die mit der HBO-Novellierung 1993 aufgehoben wurde, noch die in der Kommentarliteratur bevorzugte 80 %-Regelung der Höhe der Ablösebeträge sind wegen höherrangigen Rechts, insbesondere wegen des Übermaßverbotes, geboten. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 A 1584/08 | |
| Rechtsgebiete: | HBauO |
| Stichwort: | Ausgleichsabgabe |
| Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvR 1824/05 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, EBS der Stadt Hanau, GG |
| Schlagworte: | begrenzte Erschließungswirkung, Billigkeit, Eckgrunstücksermäßigung, Erlass, Erlassverfahren, Erschließungsbeitrag, Mehrfacherschließung |
| Stichwort: | Ausgleichsabgabe |
| Leitsatz: | Eine Regelung in einer Erschließungsbeitragssatzung, die die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke auf den Flächenanteil des mehrfach erschlossenen Grundstücks beschränkt, der der durchschnittlichen Grundstücksgröße der nicht mehrfach erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet entspricht, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und ist unwirksam. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 5 UE 1146/07 | |
| Rechtsgebiete: | AltPflG, AltPflAusglVO |
| Schlagworte: | Ausgleichsverfahren, Prognosespielraum, Gerichtliche Kontrolle |
| Stichwort: | Ausgleichsabgabe |
| Leitsatz: | 1. Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Beruf der Altenpflege im Freistaat Sachsen (Altenpflege-Ausgleichsverordnung - AltPflAusglVO vom 24.7.2003, SächsGVBl. S. 196) ist rechtmäßig und damit wirksam erlassen worden. 2. Der Verordnungsgeber war nicht verpflichtet, vor der Einführung des Ausgleichsverfahrens i. S. d. § 25 Abs. 1 AltPflG die Finanzierung der Ausbildungskosten in der Altenpflege nach dem Abrechnungsverfahren i. S. d. § 24 AltPflG durchführen zu lassen. 3. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Einführung des Ausgleichsverfahrens i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG hat der Verordnungsgeber den Bedarf an Ausbildungsplätzen zu ermitteln und festzustellen, ob es ohne die Einführung des Ausgleichsverfahrens zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege kommen wird. 4. Die Ermittlung des Ausbildungsplatzbedarfs und die Feststellung eines Mangels an Ausbildungsplätzen ohne Einführung des Ausgleichsverfahrens beruhen auf zukunftsbezogenen Prognosen, die dem Verordnungsgeber einen Prognosespielraum einräumen. 5. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Prognoseentscheidungen des Verordnungsgebers ist wegen des Sonderabgabencharakters des Ausgleichsbetrags im Sinne einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle vorzunehmen. 6. Den Prognoseentscheidungen des Verordnungsgebers müssen Sachverhaltsermittlungen zugrunde liegen, die sorgfältig ermittelt sind oder sich jedenfalls im Rahmen der gerichtlichen Prüfung bestätigen lassen. 7. Das Prognoseergebnis ist von den Gerichten daraufhin zu kontrollieren, ob die die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte mit hinreichender Deutlichkeit offen gelegt worden sind und ob in die Prognose keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 822/06 | |
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