JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
| Rechtsgebiete: | BNatSchG 2002, BNatSchG, FStrG, FStrAbG, NatSchG Bbg, VwVfG Bbg |
| Schlagworte: | Straßenplanung, Planfeststellung, anerkannter Naturschutzverein, Klagebefugnis, Anhörungsrecht bei Planänderung, Verfahrensfehler, Fehlerfolge, Heilung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Planrechtfertigung, Trassenvarianten, Variantenprüfung, Ermittlungsumfang und Ermittlungstiefe der Naturschutzbelange, potentielles FFH-Gebiet, Einschätzungsprärogative bei naturschutzfachlicher Bewertung, Abwägungsspielraum bei Kompensationsmodell, Abgrenzung ergänzendes Verfahren und Planergänzung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, naturschutzrechtliche Abwägung |
| Stichwort: | Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen |
| Leitsatz: | 1. Wird einem anerkannten Naturschutzverein verfahrensfehlerhaft die Beteiligung hinsichtlich einzelner naturschutzfachlicher Unterlagen im Planänderungsverfahren verwehrt, kann dieser Mangel grundsätzlich durch nachträgliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG (hier des Landes Brandenburg) geheilt werden. 2. § 16 Abs. 1 Satz 3 FStrG schließt es nicht aus, dass die Ortsumgehung einer Bundesstraße durch die bebaute Ortslage geführt wird, sofern sie nach ihrer Ausbaukonzeption nicht der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG). 3. Beim Variantenvergleich liegt es grundsätzlich in der planerischen Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers - und nachvollziehend der Planfeststellungsbehörde -, die erforderlichen Trassierungsparameter als Grundlage der Kostenberechnung einer Alternativtrasse zu bestimmen. 4. Können Rechtsmängel bei der Festsetzung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch Planergänzung behoben werden, so schließt die Fehlerfolgenregelung in § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit durch das Gericht auch auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin aus. In diesem Fall ist der Naturschutzverein jedoch zur Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Planergänzung befugt. 5. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung verlangt eine auch für das Gericht nachvollziehbare quantifizierende Bewertung von Eingriff und Kompensation, die auch verbal-argumentativ erfolgen kann. 6. Der Planfeststellungsbehörde steht, sofern Landesrecht keine näheren Vorgaben enthält, im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. 7. Das für eine Straßenplanung zu erarbeitende naturschutzrechtliche Kompensationsmodell enthält, soweit die Planfeststellungsbehörde darin unter Beachtung der gesetzlichen Rangfolge von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen trifft, aber auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung. 8. Ein anerkannter Naturschutzverein kann nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nicht rügen, dass Kompensationsmaßnahmen statt, wie vorgesehen, auf privatem Grund auch auf öffentlichen Flächen verwirklicht werden könnten. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 11.03 | |
| Rechtsgebiete: | FStrG, BauGB, BNatSchG (1993) |
| Schlagworte: | Bundesfernstraße, Bebauungsplan, planfeststellungsersetzender Bebauungsplan, Eingriff in Natur und Landschaft, Ausgleich, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, landschaftspflegerischer Begleitplan, öffentlich-rechtlicher Vertrag. |
| Stichwort: | Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen |
| Leitsatz: | Leitsatz: Auch wenn ein die Planfeststellung ersetzender Bebauungsplan (§ 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) aufgestellt wird, kommt zur Sicherung und Durchführung von nach § 8 BNatSchG (1993) erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht (im Anschluß an Urteil vom 9. Mai 1997 BVerwG 4 N 1.96 BVerwGE 104, 353). Dem Gebot des § 8 Abs. 4 BNatschG (1993), die zum Ausgleich des Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen, ist (jedenfalls) in diesem Fall durch einen die Ausgleichsmaßnahmen darstellenden Grünordnungsplan entsprechend den Vorschriften des Landesnaturschutzrechts genügt. Beschluß des 4. Senats vom 5. Januar 1999 - BVerwG 4 BN 28.97 - I. VGH Mannheim vom 05.07.1994 - Az.: VGH 5 S 3391/94 - |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 BN 28.97 | |
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