( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterAAusgleich des Personal- und Sachkostenanteils 

Ausgleich des Personal- und Sachkostenanteils

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 3 B 02.2266 vom 05.09.2003

Rechtsgebiete:BBesG, VO zur Abgeltung der Bürokosten der GV i.d.F. v. 1994
Schlagworte:Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher, typisierende und pauschalierende Kostenentschädigung für durchschnittliches, bayerisches Gerichtsvollzieherbüro, Ausgleich des Personal- und Sachkostenanteils, objektiver Maßstab für angefallene Arbeitsmenge
Stichwort:Ausgleich des Personal- und Sachkostenanteils
Leitsatz:1) Es entspricht dem Leitbild des Gerichtsvollziehers, während der gesetzlich festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit primär Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen der ihm eigentlich obliegenden hoheitlichen Aufgabenstellung liegen, und delegierbare Büroarbeiten auch tatsächlich auf eine Bürohilfskraft zu übertragen.

2) Maßgeblich für den als "entstanden" abzugeltenden notwendigen durchschnittlichen Personalkostenaufwand sind die Personalkosten, die bei pauschalierender und typisierender Betrachtung für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro - auch unter dem Blickwinkel der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - objektiv erforderlich sind (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1995, Az. 4 S 93/93).
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 3 B 02.2266



BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 3 B 02.2265 vom 05.09.2003

Rechtsgebiete:BBesG, VO zur Abgeltung der Bürokosten der GV i.d.F. v. 1994
Schlagworte:Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher, typisierende und pauschalierende Kostenentschädigung für durchschnittliches, bayerisches Gerichtsvollzieherbüro, Ausgleich des Personal- und Sachkostenanteils, objektiver Maßstab für angefallene Arbeitsmenge
Stichwort:Ausgleich des Personal- und Sachkostenanteils
Leitsatz:1) Es entspricht dem Leitbild des Gerichtsvollziehers, während der gesetzlich festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit primär Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen der ihm eigentlich obliegenden hoheitlichen Aufgabenstellung liegen, und delegierbare Büroarbeiten auch tatsächlich auf eine Bürohilfskraft zu übertragen.

2) Maßgeblich für den als "entstanden" abzugeltenden notwendigen durchschnittlichen Personalkostenaufwand sind die Personalkosten, die bei pauschalierender und typisierender Betrachtung für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro - auch unter dem Blickwinkel der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - objektiv erforderlich sind (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1995, Az. 4 S 93/93).
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 3 B 02.2265

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 3 B 02.2264 vom 05.09.2003

Rechtsgebiete:BBesG, VO zur Abgeltung der Bürokosten der GV i.d.F. v. 1994
Schlagworte:Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher, typisierende und pauschalierende Kostenentschädigung für durchschnittliches, bayerisches Gerichtsvollzieherbüro, Ausgleich des Personal- und Sachkostenanteils, objektiver Maßstab für angefallene Arbeitsmenge
Stichwort:Ausgleich des Personal- und Sachkostenanteils
Leitsatz:1) Es entspricht dem Leitbild des Gerichtsvollziehers, während der gesetzlich festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit primär Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen der ihm eigentlich obliegenden hoheitlichen Aufgabenstellung liegen, und delegierbare Büroarbeiten auch tatsächlich auf eine Bürohilfskraft zu übertragen.

2) Maßgeblich für den als "entstanden" abzugeltenden notwendigen durchschnittlichen Personalkostenaufwand sind die Personalkosten, die bei pauschalierender und typisierender Betrachtung für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro - auch unter dem Blickwinkel der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - objektiv erforderlich sind (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1995, Az. 4 S 93/93).
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 3 B 02.2264

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 3 B 02.2263 vom 05.09.2003

Rechtsgebiete:BBesG, VO zur Abgeltung der Bürokosten der GV i.d.F. v. 1994
Schlagworte:Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher, typisierende und pauschalierende Kostenentschädigung für durchschnittliches, bayerisches Gerichtsvollzieherbüro, Ausgleich des Personal- und Sachkostenanteils, objektiver Maßstab für angefallene Arbeitsmenge
Stichwort:Ausgleich des Personal- und Sachkostenanteils
Leitsatz:1) Es entspricht dem Leitbild des Gerichtsvollziehers, während der gesetzlich festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit primär Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen der ihm eigentlich obliegenden hoheitlichen Aufgabenstellung liegen, und delegierbare Büroarbeiten auch tatsächlich auf eine Bürohilfskraft zu übertragen.

2) Maßgeblich für den als "entstanden" abzugeltenden notwendigen durchschnittlichen Personalkostenaufwand sind die Personalkosten, die bei pauschalierender und typisierender Betrachtung für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro - auch unter dem Blickwinkel der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - objektiv erforderlich sind (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1995, Az. 4 S 93/93).
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 3 B 02.2263


Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/ausgleich-des-personal--und-sachkostenanteils

"Ausgleich des Personal- und Sachkostenanteils - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN