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Ausgestaltung ärztlicher Gutachten zur Abklärung der Konsumhäufigkeit bei Cannabis

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 11 CS 05.1453 vom 25.01.2006

Rechtsgebiete:FeV, Fahrerlaubnis-Verordnung
Schlagworte:"einmaliger" und "gelegentlicher" Cannabiskonsum, fehlende Aussagekraft der THC-Carbonsäure-Konzentration, Ausgestaltung ärztlicher Gutachten zur Abklärung der Konsumhäufigkeit bei Cannabis
Stichwort:Ausgestaltung ärztlicher Gutachten zur Abklärung der Konsumhäufigkeit bei Cannabis
Leitsatz:1. Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus (a.A. OVG Hamburg vom 23.6.2005 VRS 2005, 214).

2. Zur Klärung der Frage, wie oft Cannabis eingenommen wurde, darf auch dann, wenn nur ein einmaliger Konsum feststeht, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten angefordert werden, sofern weitere, Eignungszweifel begründende Tatsachen vorliegen.

3. Zur möglichen Ausgestaltung eines ärztlichen Gutachtens, das der Feststellung der Häufigkeit der Cannabiseinnahme dient.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 11 CS 05.1453




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