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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 570/04 vom 13.07.2006

Rechtsgebiete:BlmSchG, 4.BlmSchV, VwGO
Schlagworte:Baugenehmigung, Genehmigung, immissionsschutzrechtliche Windfarm, Windenergieanlage, Übergangsvorschrift, Recht, ausgelaufenes Bedeutung, grundsätzliche, Abweichung, Zweifel, ernstliche
Stichwort:ausgelaufenes Bedeutung
Leitsatz:1. Eine angeblich nur unrichtige Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den Einzelfall stellt keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechts dar.

2. Rechtsfragen, die sich auf ausgelaufenes Recht beziehen, haben trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeigeführt werden soll.

3. Ebenso wie "nachgewachsene" entscheidungserhebliche Tatsachen Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung begründen oder zerstreuen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DÖV 2003, 123; Beschl. d. Senats v. 19.09.2005 - 2 L 324/04 -), können auch während des Verfahrens auf Zulassung der Berufung eingetretene Rechtsänderungen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellen oder bestätigen (vgl. VGH BW, 06.03.2003 - 8 S 393/03 -, 2003, 607). Das gilt jedenfalls dann, wenn die im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend ist.

4. Der Fall, dass vor dem 01.07.2005 eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung für eine Windfarm mit bis zu 50 m hohen Windkraftanlagen erhoben wurde, für die seit dem 01.07.2005 selbständige Baugenehmigungen erforderlich und ausreichend sind, hat in der Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 BImSchG keine ausdrückliche Regelung erfahren; hierfür gelten mangels anderweitiger Bestimmung die allgemeinen Vorschriften.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 570/04




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