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BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 14.07 vom 24.04.2008

Rechtsgebiete:LRKG RP, LVO zu § 6 LRKG RP
Schlagworte:Dienstreise, Ausgangs- und Endpunkt, Geschäftsort, Dienstort, Dienststelle, Dienststätte, Wegstreckenentschädigung, Fahrkosten, dienstlich veranlasste Mehraufwendungen, Kosten der allgemeinen Lebensführung, alternierende Telearbeit, häuslicher Telearbeitsplatz, Heimarbeitstag
Stichwort:Ausgangs- und Endpunkt
Leitsatz:Der häusliche Telearbeitsplatz des Beamten ist an den festgelegten Heimarbeitstagen Dienststätte im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 4 des Landesreisekostengesetzes Rheinland-Pfalz.

Die Fahrkosten einer Dienstreise, die der zur Telearbeit berechtigte Beamte an einem Heimarbeitstag an seiner Wohnung antritt und beendet, sind in voller Höhe dienstlich veranlasste Mehraufwendungen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 14.07




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