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Ausfuhrgenehmigung

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Beschluss, StB 20/08 vom 26.03.2009

Rechtsgebiete:StPO, KWKG, AWG, GG
Stichwort:Ausfuhrgenehmigung
Leitsatz:1. Hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss des erstinstanzlich zuständigen Senats eines Oberlandesgerichts zu entscheiden, so hat er das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts in vollem Umfang eigenständig zu prüfen (Aufgabe von BGHSt 35, 39).

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Straftat nach § 19 Abs. 1 KWKG die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG erheblich gefährdet.

3. Es verstößt nicht gegen Art. 25 GG, dass § 35 AWG den Geltungsbereich materiellen deutschen Strafrechts auf Taten erstreckt, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland begangen werden.
Volltext: BGH - Beschluss, StB 20/08



OLG-HAMBURG – Beschluss, 11 Sch 9/07 vom 30.05.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Stichwort:Ausfuhrgenehmigung
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 11 Sch 9/07

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 ZKO 1000/06 vom 22.11.2007

Rechtsgebiete:KultgSchG
Schlagworte:Silbermöbel, Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes, Eintragung, Verwaltungsakt, Löschung, Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11.12.1919, Löschung der Eintragung
Stichwort:Ausfuhrgenehmigung
Leitsatz:1. Die Eintragung eines Kulturgutes in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes (§ 1 KultgSchG) ist ein Verwaltungsakt. Dieser wird nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG öffentlich bekannt gemacht.

2. Soweit im Kulturgutschutzgesetz von einer "Entscheidung" über die Eintragung die Rede ist, handelt es sich um das der Eintragung vorgelagerte Verfahren der Entscheidungsfindung, das noch nicht auf Außenwirkung gerichtet ist.

3. Auch für Kulturgüter, die bereits unter dem Schutz der "Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11.12.1919 standen, ist ein Neueintragungsverfahren nach Maßgabe des § 1 KultgSchG vorgesehen. § 22 Abs. 3 KultgSchG ordnet an, dass die Ausfuhr dieser Kulturgüter schon vor einer Eintragung erforderlich ist. Eine Regelung über ein gesondertes Übernahmeverfahren für diese Kulturgüter enthält § 22 KultgSchG nicht.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 ZKO 1000/06

BGH – Beschluss, 5 StR 225/06 vom 28.03.2007

Rechtsgebiete:AußenwirtschaftsG
Stichwort:Ausfuhrgenehmigung
Leitsatz:1. Ob im Sinne der Position 0006 A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz ein Gegenstand "besonders konstruiert für militärische Zwecke" ist, bestimmt sich auch hinsichtlich des beabsichtigten Verwendungszwecks nach der Ausfuhrliste (Fortführung von BGHSt 41, 348).

2. Eine Befreiung von der Genehmigungspflicht für Ausfuhren nach § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV wirkt zugunsten sämtlicher Beteiligter des Ausfuhrvorgangs.
Volltext: BGH - Beschluss, 5 StR 225/06


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