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Ausfuhrerstattung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 18.08 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:IFG, UIG
Schlagworte:Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses oder Betriebsgeheimnisses i.S.d. Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Konsequenzen der fehlenden Eignung von Informationen zur Zugänglichmachung exklusiven technischen oder kaufmännischen Wissens an den Marktkonkurrenten
Stichwort:Ausfuhrerstattung
Leitsatz:Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt sowohl nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG als auch nach § 6 Satz 2 IFG neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse fehlt, wenn die Offenlegung der Information nicht geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (wie Beschluss vom 19. Januar 2009 - BVerwG 20 F 23.07 -).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 18.08



BFH – Urteil, VII R 54/05 vom 15.07.2008

Rechtsgebiete:VO Nr. 615/98, VO Nr. 805/68
Schlagworte:Ausfuhrerstattung - Einhaltung der Tierschutzvorschriften beim Transport lebender Rinder - Zeitpunkt der tierärztlichen Kontrolle im Bestimmungsdrittland
Stichwort:Ausfuhrerstattung
Leitsatz:Die beim Transport lebender Rinder gemäß Art. 3 VO Nr. 615/98 erforderliche tierärztliche Kontrolle der ersten Entladung der Tiere im Bestimmungsland hat jedenfalls im unmittelbaren Anschluss an den Entladevorgang zu erfolgen. Eine tierärztliche Kontrolle erst zwölf Tage nach dem Entladen erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Volltext: BFH - Urteil, VII R 54/05

BFH – Urteil, VII R 32/05 vom 06.05.2008

Rechtsgebiete:VO Nr. 615/98, VO Nr. 805/68, RL 91/628/EWG
Schlagworte:Ausfuhrerstattung, Einhaltung der Tierschutzrichtlinie
Stichwort:Ausfuhrerstattung
Leitsatz:1. Behördliche Untersuchungsberichte, wonach ein zum Transport lebender Rinder eingesetztes Transportmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht den Anforderungen gemeinschaftsrechtlicher Tierschutzbestimmungen entsprach, sind "sonstige Informationen" i.S. des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, welche das HZA berechtigen, die gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 vorgelegten Nachweise als nicht ausreichend anzusehen.

2. Liegen solche Informationen vor, trägt der Ausführer die Feststellungslast hinsichtlich der Frage, ob die am Transportmittel festgestellten Mängel auch während des streitigen Transports noch vorlagen. Der Umstand, dass die transportierten Tiere im Zeitpunkt ihrer Entladung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufwiesen, vermag den erforderlichen Nachweis, dass das Transportmittel mängelfrei war, nicht zu erbringen.
Volltext: BFH - Urteil, VII R 32/05

BFH – Urteil, VII R 26/05 vom 12.02.2008

Rechtsgebiete:VO Nr. 3665/87, ZK
Schlagworte:Ausfuhrerstattung - Abgabe der Ausfuhranmeldung durch anderen als Inhaber der Ausfuhrlizenz - Zuständigkeit bei Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den konkreten Einzelfall
Stichwort:Ausfuhrerstattung
Leitsatz:1. Der Inhaber der Ausfuhrlizenz muss zur Begründung seines Erstattungsanspruchs die Erzeugnisse ausführen und für diese eine Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abgeben.

2. Hat eine andere Person als der Inhaber der Ausfuhrlizenz die Ausfuhranmeldung abgegeben, kann diese weder nach Art. 65 ZK noch nach Art. 78 ZK dahin berichtigt werden, dass der Inhaber der Ausfuhrlizenz als Ausführer eingetragen wird.

3. Das Ausfuhrzollamt kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass derjenige Ausführer sein soll, der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung angegeben ist.
Volltext: BFH - Urteil, VII R 26/05


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