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Ausführungsanordnung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 9 K 23/04 vom 23.04.2008

Rechtsgebiete:LwAnpG, FlurbG, BGB
Schlagworte:Bodenordnungsplan, Festsetzungen, Grunddienstbarkeit, beschränkt persönliche Dienstbarkeit, Ausführungsanordnung, neuer Rechtszustand, Änderung, Ergänzung, Klarstellung, Auslegung, Grundbuchberichtigung
Stichwort:Ausführungsanordnung
Leitsatz:Die Befugnis der Flurneuordnungsbehörde zur Änderung, Ergänzung oder regelnden Klarstellung seiner Festsetzungen endet grundsätzlich mit der Ausführungsanordnung und Eintritt des neuen Rechtszustandes. Danach kann der Plan nur noch nach § 64 FlurbG geändert oder ergänzt werden. Die Voraussetzungen des § 64 FlurbG sind eng auszulegen.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 9 K 23/04



BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 18.07 vom 12.07.2007

Rechtsgebiete:GG, FlurbG
Schlagworte:Flurbereinigung, Wertermittlung, Wertsteigerung, Wertzuwachs, Einlagegrundstück, Altbesitz, vorläufige Besitzeinweisung, neuer Rechtszustand, Ausführungsanordnung, Flurbereinigungsplan, längerer Zeitraum, Zwischenzeit, Chance, Verfassungsmäßigkeit, Eigentumsgarantie, Inhalts- und Schrankenbestimmung
Stichwort:Ausführungsanordnung
Leitsatz:Mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist es vereinbar, dass im Rahmen der wertgleichen Abfindung der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens eine eventuelle Wertsteigerung des Einlagegrundstücks im Zeitraum zwischen der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG) und dem in der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan bestimmten Eintritt des neuen Rechtszustands (§ 44 Abs. 1 Satz 3, § 61 Satz 2 FlurbG) nicht zugunsten des Alteigentümers berücksichtigt wird. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Zeitraum über mehrere Jahre erstreckt (hier rund elf Jahre).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 18.07

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 594/04 vom 22.03.2005

Rechtsgebiete:KAG, VwGO
Schlagworte:Beitragspflicht, sachliche : Entstehen, Eigentum, Teilungsvertrag, notarieller, Eigentumsänderung, Ausführungsanordnung, bodenrechtliche, Grundbuch-Eintragung, deklaratorische, Vorteil, In-Anspruch-Nahme-Möglichkeit, Graben, Grundstück, gemeindeeigenes, Landesstraße, Zufahrt, Platz, Eckgrundstück
Stichwort:Ausführungsanordnung
Leitsatz:1. Maßgeblich ist die Eigentumslage zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht.

Ein vorher abgeschlossener notarieller Vertrag, welcher die Teilung des Grundstücks vorsieht, bewirkt noch keine beachtliche Rechtsänderung, solange diese nicht im Grundbuch eingetragen ist.

Die "Ausführungsanordnung" im Bodenordnungsverfahren bewirkt bereits selbst die Rechtsveränderung (§ 61 LwAnpG); das Grundbuch wird lediglich deklaratorisch berichtigt.

2. Einen beitragsrechtlichen Vorteil haben auch Anliegergrundstücke, die von der Verkehrsanlage durch einen Graben getrennt sind, sofern dieser zumutbar überwunden werden kann.

3. Ein Grundstück, das die ausgebaute Verkehrsanlage über ein Gemeinde-Grundstück erreichen kann, das einem Wasserlauf dient, der dort aber verrohrt ist, hat einen beitragsrechtlichen Vorteil.

Bei einer solchen Lage ist davon auszugehen, dass das Grundstück "auf Dauer" gesichert erreicht werden kann.

4. Hinsichtlich der Höhe wirkt sich ein Fehler der Beitragsberechnung nicht aus, wenn Umstände, welche den Beitragssatz mindern (Einbeziehung weiterer bevorteilter Grundstück), durch andere kompensiert werden, welche den Beitragssatz erhöhen (Abzug von Eckgrundstücks-Flächen).

5. Liegt ein Grundstück an einem (gemeindlichen) Platz, welcher an eine Landesstraße grenzt und wird es mit dieser durch eine Zufahrt über diesen Platz verbunden, so wird der Vorteil, das öffentliche Straßennetz zu benutzen, durch die Landesstraße und nicht durch den Platz vermittelt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 594/04

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 C 11144/02.OVG vom 19.02.2003

Rechtsgebiete:FlurbG
Schlagworte:Ausführungsanordnung, vorzeitige Ausführungsanordnung, erhebliche Nachteile, Grundstücksverkehr, Grundbuchberichtigung, vollendete Tatsachen
Stichwort:Ausführungsanordnung
Leitsatz:1. Aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans können wegen der Behinderung des Grundstücksverkehrs auch dann erhebliche Nachteile erwachsen, wenn die neuen Grundstücke aufgrund einer vorläufigen Besitzeinweisung bereits bewirtschaftet werden.

2. Durch die vorzeitige Ausführungsanordnung wird in der Regel die Schaffung vollendeter Tatsachen nicht ermöglicht, die eine Änderung des Flurbereinigungsplanes erschweren könnten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 9 C 11144/02.OVG


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