JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Ausfertigungsmangel
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, BbgStrG, GO, BbgKVerf |
| Schlagworte: | isolierte Straßenreinigungssatzung, Bekanntmachung, Beachtlichkeit von Bekanntmachungsmängeln, Ausfertigung, Ausfertigungsmangel, Einbeziehungen von Anlagen, Straßenreinigungsverzeichnis, Abweichung vom Beschlusstext, Regelungsgehalt, redaktionelle Änderung, Reinigungsklassen, Zuordnung der öffentlichen Straßen, Gebührenbelastung, Gebührenmaßstab, unschlüssiger Willkürvorwurf, unbesetzte Reinigungsklasse |
| Stichwort: | Ausfertigungsmangel |
| Leitsatz: | 1. Es stellt grundsätzlich keinen Mangel der Ausfertigung einer Satzung dar, wenn die Unterschrift des Bürgermeisters nur den Text der beschlossenen Satzung abdeckt, nicht aber eine Anlage, die nach dem Text der Satzung deren Bestandteil ist (Fortführung von OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 29. Juli 2002- 2 B 139/02 -). 2. Abweichungen des Textes der Satzungsausfertigung von dem Satzungsbeschluss begründen jedenfalls dann einen Ausfertigungsmangel, wenn die Frage, ob die Abweichung den vom Beschlussorgan gewollten Regelungsgehalt der Satzung verändert, nicht eindeutig verneint werden kann (hier lediglich redaktionelle Änderung, die den Willen des Satzungsgebers nicht verfälscht). 3. Die Gemeinde hat bei der Konkretisierung der Reinigungspflicht nach den örtlichen Erfordernissen einen weiten Gestaltungsspielraum, der es einschließt, auch versuchsweise mit einer geringeren Reinigungshäufigkeit auszukommen, als sie bisher für erforderlich gehalten wurde. 4. Mit der Rüge, unter der zur Überprüfung gestellten Straßenreinigungssatzung sei die Gebührenbelastung unproportional gestiegen, kann der Vorwurf einer willkürlichen Bildung der Reinigungsklassen und Zuordnung der öffentlichen Straßen zu diesen Reinigungsklassen nicht schlüssig begründet werden. 5. Werden einer Reinigungsklasse keine Straßen zugeordnet, ist deswegen die Bildung der Reinigungsklassen nicht ohne weiteres fehlerhaft. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 1 A 1.07 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ROG, BauGB, RegBkPlG |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung", Festlegung von Windeignungsgebieten, Antrag einer Gemeinde, Antragsbefugnis, Ausfertigungsmangel, mehrere Satzungsbestandteile, keine gesonderte Ausfertigung von textlichen Festsetzungen und Festlegungskarte, Bezugnahme im Satzungstext, Möglichkeit eindeutiger Identifizierung, Bezeichnung durch individualisierende Merkmale, "gedankliche Schnur", besonderer Anlass für Identitätszweifel, erhebliche Unterschiede zwischen veröffentlichter und angeblich ausgefertigter Karte, keine Unbeachtlichkeit, Bekanntmachungsmangel, Genehmigung |
| Stichwort: | Ausfertigungsmangel |
| Leitsatz: | Die Ausfertigung eines als Satzung beschlossenen Regionalplans, der aus mehreren Bestandteilen besteht, genügt rechtsstaatlichen Anforderungen, wenn der Satzungsbeschluss ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in diesem in einer Weise auf die übrigen Satzungsbestandteile, wie etwa eine Festlegungskarte, Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an deren Identität sowie ihrer Zugehörigkeit zu der Satzung ausschließt und damit eine Art "gedanklicher Schnur" herstellt. Hierfür ist erforderlich, dass die Karte im Satzungstext durch individualisierende Merkmale so eindeutig bezeichnet ist, dass ihre Identifizierung ohne weiteres möglich ist. Zweifel an der Identität sind insbesondere dann begründet, wenn erhebliche Unterschiede zwischen der dem Satzungsbeschluss angeblich zugrunde liegenden und der schließlich veröffentlichten Karte bestehen. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 10 A 5.06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ROG, BauGB, RegBkPlG |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung", Festlegung von Windeignungsgebieten, Antrag eines Grundstückseigentümers, Antragsbefugnis, hinreichend konkretisierte Windkraftnutzungsabsicht, Ausfertigungsmangel, mehrere Satzungsbestandteile, keine gesonderte Ausfertigung von textlichen Festsetzungen und Festlegungskarte, Bezugnahme im Satzungstext, Möglichkeit eindeutiger Identifizierung, Bezeichnung durch individualisierende Merkmale, "gedankliche Schnur", besonderer Anlass für Identitätszweifel, erhebliche Unterschiede zwischen veröffentlichter und angeblich ausgefertigter Karte, keine Unbeachtlichkeit, Bekanntmachungsmangel, Genehmigung |
| Stichwort: | Ausfertigungsmangel |
| Leitsatz: | Die Ausfertigung eines als Satzung beschlossenen Regionalplans, der aus mehreren Bestandteilen besteht, genügt rechtsstaatlichen Anforderungen, wenn der Satzungsbeschluss ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in diesem in einer Weise auf die übrigen Satzungsbestandteile, wie etwa eine Festlegungskarte, Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an deren Identität sowie ihrer Zugehörigkeit zu der Satzung ausschließt und damit eine Art "gedanklicher Schnur" herstellt. Hierfür ist erforderlich, dass die Karte im Satzungstext durch individualisierende Merkmale so eindeutig bezeichnet ist, dass ihre Identifizierung ohne weiteres möglich ist. Zweifel an der Identität sind insbesondere dann begründet, wenn erhebliche Unterschiede zwischen der dem Satzungsbeschluss angeblich zugrunde liegenden und der schließlich veröffentlichten Karte bestehen. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 10 A 4.06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ROG, BauGB, RegBkPlG |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung", Festlegung von Windeignungsgebieten, Antrag einer Gemeinde, Antragsbefugnis, Ausfertigungsmangel, mehrere Satzungsbestandteile, keine gesonderte Ausfertigung von textlichen Festsetzungen und Festlegungskarte, Bezugnahme im Satzungstext, Möglichkeit eindeutiger Identifizierung, Bezeichnung durch individualisierende Merkmale, "gedankliche Schnur", besonderer Anlass für Identitätszweifel, erhebliche Unterschiede zwischen veröffentlichter und angeblich ausgefertigter Karte, keine Unbeachtlichkeit, Bekanntmachungsmangel, Genehmigung |
| Stichwort: | Ausfertigungsmangel |
| Leitsatz: | Die Ausfertigung eines als Satzung beschlossenen Regionalplans, der aus mehreren Bestandteilen besteht, genügt rechtsstaatlichen Anforderungen, wenn der Satzungsbeschluss ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in diesem in einer Weise auf die übrigen Satzungsbestandteile, wie etwa eine Festlegungskarte, Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an deren Identität sowie ihrer Zugehörigkeit zu der Satzung ausschließt und damit eine Art "gedanklicher Schnur" herstellt. Hierfür ist erforderlich, dass die Karte im Satzungstext durch individualisierende Merkmale so eindeutig bezeichnet ist, dass ihre Identifizierung ohne weiteres möglich ist. Zweifel an der Identität sind insbesondere dann begründet, wenn erhebliche Unterschiede zwischen der dem Satzungsbeschluss angeblich zugrunde liegenden und der schließlich veröffentlichten Karte bestehen. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 10 A 3.06 | |
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