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Ausfertigung einer Landschaftsschutzverordnung

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OVG-BRANDENBURG – Urteil, 3a A 764/01 vom 10.08.2004

Rechtsgebiete:GG, Verfassung des Landes Brandenburg, VwGO, BauGB, BNatSchG, BbgNatSchG, VO über das Landschaftsschutzgebiet Dahme-Heideseen
Schlagworte:Berufung, (Negative) Feststellungsklage, Zur Erforderlichkeit einer Genehmigung oder Befreiung zur Errichtung eines Einfamilienhauses im Landschaftsschutzgebiet, Ausfertigung einer Landschaftsschutzverordnung, Voraussetzungen für die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets, Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils bei vorhandener Bebauung, Abwägungsgebot, Anforderungen an die Einbeziehung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in die Landschaftsschutzverordnung
Stichwort:Ausfertigung einer Landschaftsschutzverordnung
Leitsatz:1. Das Vorhandensein baulicher Anlagen steht der Einbeziehung eines Geländes in ein Landschaftsschutzgebiet zwar nicht grundsätzlich entgegen; die Bebauung darf jedoch nicht so dicht und verfestigt sein, dass sie der - insoweit besonders zu prüfenden - Schutzwürdigkeit des Gebiets entgegensteht.

2. Die Einbeziehung von Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, in eine Landschaftsschutzverordnung ist abwägungsfehlerhaft, wenn den betroffenen Grundstücken die Bebaubarkeit durch landschaftsschutzrechtliche Verbote und Genehmigungsvorbehalte im Ergebnis entschädigungslos entzogen wird.
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Urteil, 3a A 764/01




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