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Ausfallhaftung

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, XI ZR 539/07 vom 16.06.2009

Rechtsgebiete:BGB, AGBG, InsO
Stichwort:Ausfallhaftung
Leitsatz:a) Eine anderweitige Sicherheit schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner bzw. Lebenspartner für eine Darlehensschuld des anderen Teils nur dann aus, wenn gewährleistet ist, dass den Betroffenen allenfalls eine seine Finanzkraft nicht übersteigende "Ausfallhaftung" trifft.

b) Bei der Frage, ob die Grundschuld nach dem Inhalt der vorformulierten Bankbedingungen auch künftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer sichert, darf eine Unklarheit im Sinne von § 5 AGBG (§ 305c Abs. 2 BGB) nicht zu Lasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden gehen.

c) Die gemäß § 286 ff. InsO schließt eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf ruinöse Bürgschaften oder Schuldbeitritte finanzschwacher Ehepartner bzw. Lebenspartner nicht aus.
Volltext: BGH - Urteil, XI ZR 539/07



BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 4 U 130/08 vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Stichwort:Ausfallhaftung
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 4 U 130/08

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-10 W 123/08 vom 07.02.2009

Rechtsgebiete:GKG, InsO, JVEG
Stichwort:Ausfallhaftung
Leitsatz:Eine Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers kommt in Betracht, wenn und soweit der vorläufige Insolvenzverwalter als gerichtlich beauftragter Sachverständiger nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 2. Halbsatz InsO tätig geworden ist. Dann erhält dieser eine Vergütung gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 8, 9 Abs. 2 JVEG aus der Staatskasse; die an ihn gezahlten Beträge sind Auslagen im Sinne der GKG KV-Nr. 9005, für die die Beschränkung in § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht gilt.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-10 W 123/08

OLG-KOELN – Urteil, 18 U 19/08 vom 29.01.2009

Rechtsgebiete:GmbHG
Schlagworte:Stammeinlage, Erfüllung, Kaduzierung, Beweislast
Stichwort:Ausfallhaftung
Leitsatz:Die Beweislast für die Erfüllung der Stammeinlagenverpflichtung liegt grundsätzlich beim Gesellschafter. Dies gilt aber nicht, wenn dieser gemäß § 24 GmbHG auf Einzahlung der Stammeinlage eines ausgeschlossenen Mitgesellschafters in Anspruch genommen wird.
Volltext: OLG-KOELN - Urteil, 18 U 19/08


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