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OLG-KARLSRUHE – Urteil, 1 U 3/02 RhSch vom 25.10.2002

Rechtsgebiete:RhSchPVO
Schlagworte:Hauptwasserstraße, Nebenwasserstraße, Ausfahrt, Sorgfaltspflichten, Anscheinsbeweis
Stichwort:Ausfahrt
Leitsatz:1. Im Mündungsbereich des Mains in den Rhein gelten nicht die Vorschriften der BinSchStrO sondern diejenigen der RhSchPVO.

2. Der Main stellt im Verhältnis zum Rhein im Mündungsbereich eine Nebenwasserstraße dar. Damit gelten für die Sorgfaltspflichten die Regelungen von § 6.16 RhSchPVO.

3. Ist an der Mündung einer Nebenwasserstraße in eine Hauptwasserstraße ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) nicht angebracht, so gelten für die ausfahrende Schifffahrt zwar nicht die strengen Sorgfaltsgebote gemäß § 6.16 Nr. 3 RhSchPVO wohl aber die Sorgfaltsanforderungen nach § 6.16 Nr. 1 RhSchPVO. Diese werden nicht dadurch beseitigt, dass zwischen der Bergfahrt auf dem Rhein, die in den Main einfahren will, und der aus dem Main ausfahrenden Talfahrt eine Backbord - an - Backbord - Begegnung vereinbart worden ist. Ein gegen den Ausfahrenden streitender Anscheinsbeweis besteht in dieser Situation allerdings nicht.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 1 U 3/02 RhSch




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