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ausdrückliche Anordnung

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Urteil, 3 Sa 1270/08 vom 05.12.2008

Rechtsgebiete:TV-Ärzte/VKA, Protokollerklärung
Schlagworte:Eingruppierung, Oberarzt, Vertretungsverbot des Arbeitgebers, ausdrückliche Anordnung
Stichwort:ausdrückliche Anordnung
Leitsatz:Die Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA (Entgeltgruppe III Oberärztin/Oberarzt), wonach die medizinische Verantwortung dem Arzt "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden" sein muss, enthält ein "Vertretungsverbot" des Arbeitgebers und schließt konkludentes Verhalten des Arbeitgebers aus.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 3 Sa 1270/08



HESSISCHES-LAG – Urteil, 2 Sa 529/08 vom 08.10.2008

Rechtsgebiete:TV-Ärzte
Schlagworte:Eingruppierung, Ärzte, Universitätskliniken, ausdrückliche Anordnung, Oberarzt
Stichwort:ausdrückliche Anordnung
Leitsatz:Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte ist, dass die Stelle dem Arzt durch eine ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers übertragen worden ist. Hieran fehlt es, wenn die Leitung eines Bereichs der Klinik dem Oberarzt nur aufgrund einer Zuweisung durch den Chefarzt der jeweiligen Klinik übertragen worden ist.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 2 Sa 529/08

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 Sa 70/06 vom 21.12.2006

Rechtsgebiete:TVöD/BT-K
Schlagworte:Funktionszulage für den ständigen Vertreter des Leitenden Arztes, Leitender Arzt, ständiger Vertreter, Anwesenheitsvertretung, ausdrückliche Anordnung, Gesamtheit von Dienstaufgaben, Funktionszulage
Stichwort:ausdrückliche Anordnung
Leitsatz:1. Ständiger Vertreter des leitenden Arztes im Sinne des § 51 Abs. 2 TVöD/BT-K ist nur der Angestellte, der vom Arbeitgeber auf Dauer und zur Gesamtvertretung bestellt ist; die ständige Vertretung darf also weder zeitlich noch inhaltlich eingeschränkt sein; die ständige ärztliche Vertretung allein genügt nicht soweit der leitende Arzt Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die der Vertreter nicht auch in seiner Anwesenheit erledigt.

2. Die Vertretungszulage nach § 51 Abs. 2 TVöD/BT-K kann nur der Arzt beanspruchen, der durch ausdrückliche Anordnung des zuständigen Organs zum ständigen Vertreter bestellt worden ist. Rein tatsächliche Dispositionen des leitenden Arztes genügen dem nicht, soweit diesen nicht eine ausdrückliche Bevollmächtigung durch das zuständige Organ zugrunde liegen.
Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 11 Sa 70/06


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