JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Ausbleiben
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Berufungshauptverhandlung, Ausbleiben, Verwerfung, Wartezeit, Begründung, Revision |
| Stichwort: | Ausbleiben |
| Leitsatz: | 1. Das Gericht hat, sofern der Angeklagte zur angesetzten Terminsstunde für die Berufungshauptverhandlung nicht erschienen ist, in der Regel 15 Minuten zu warten, bevor es sein Rechtsmittel verwirft. 2. Die Frage, ob die Fürsorgepflicht des Gerichts oder der Grundsatz des fairen Verfahrens über 15 Minuten hinaus ein weiteres Zuwarten gebieten, ist davon abhängig, ob und in wieweit den Angeklagten ein Verschulden an der Verspätung trifft. 3. Die Revisionsbegründung muss deshalb Angaben zum Grund der Verspätung des Angeklagten enthalten. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 52/09 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Berufungshauptverhandlung, Ausbleiben, Verwerfung, Entschuldigung, berufliche Gründe, Darlegungspflicht |
| Stichwort: | Ausbleiben |
| Leitsatz: | Die Wahrnehmung beruflicher Pflichten entschuldigt das Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin nur dann, wenn sie unaufschiebbar und derart gewichtig sind, dass dem Betroffenen ein Erscheinen nicht zugemutet werden kann. Der Angeklagte hat sein Entschuldigungsvorbringen so weit wie möglich zu konkretisieren und zu substantiieren. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 291/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Berufungshauptverhandlung, Ausbleiben, Verwerfung, Fortsetzungstermin, Zulässigkeit |
| Stichwort: | Ausbleiben |
| Leitsatz: | Bleibt der Angeklagte nicht zu Beginn der Berufungshauptverhandlung aus, sondern in einem Fortsetzungstermin verworfen, nachdem zuvor bereits verhandelt worden war, ist § 329 Abs. 1 StPO nicht anwendbar, da der Angeklagte nicht "bei Beginn" einer Hauptverhandlung, sondern bei deren Fortsetzung ausgeblieben ist. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 5 Ss 266/08 | |
| Rechtsgebiete: | OWiG |
| Schlagworte: | Einspruchsverwerfung, Entbindung vom persönlichen Erscheinen, Fortsetzungstermin, Ausbleiben |
| Stichwort: | Ausbleiben |
| Leitsatz: | Ist der Betroffene gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden, kann, wenn er in einem Fortsetzungstermin nicht erscheint, sein Einspruch nicht verworfen werden. Es muss dann nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG verfahren werden. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 612/05 | |
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