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LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 10 Sa 1584/08 vom 15.05.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Sonderzuwendung, Ausbildungsvertrag, Abschluss eines Vertrages, Annahme unter Modifikationen, Treu und Glauben
Stichwort:Ausbildungsvertrag
Leitsatz:1. § 150 Abs. 2 BGB stellt eine Auslegungsregel dar und steht unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben.

2. Bei der Auslegung von Verträgen im Rahmen des öffentlichen Dienstes ist das Gebot der sparsamen Haushaltsführung zu berücksichtigen.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 10 Sa 1584/08




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