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LAG-BERLIN – Beschluss, 6 Ta 1276/03 vom 30.06.2003

Rechtsgebiete:BBiG, KSchG, ArbGG, ZPO
Schlagworte:Ausbildungsstreitigkeiten, Vertreterverschulden
Stichwort:Ausbildungsstreitigkeiten
Leitsatz:Es stellt ein dem Auszubildenden analog § 85 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten dar, wenn dieser sich wegen einer außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses an die zuständige Innung wendet, bei der jedoch kein Ausschuss zur Beilegung von Ausbildungsstreitigkeiten gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet ist, ohne das Ausbleiben einer Eingangsbestätigung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist der §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG zum Anlass zu nehmen, vorsorglich eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Volltext: LAG-BERLIN - Beschluss, 6 Ta 1276/03




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