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Ausbildungsfreiheit

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2833/07 vom 16.02.2009

Rechtsgebiete:GG, HRG, LHGebG
Schlagworte:Studiengebühr, Gesetzgebungskompetenz, Benutzungsgebühr, Sonderabgabe, Bundesfreundliches Verhalten, UN-Sozialpakt, Ausbildungsfreiheit, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Befreiung, Wehrdienst, Übergangsregelung
Stichwort:Ausbildungsfreiheit
Leitsatz:1. Die Erhebung allgemeiner Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes in seiner Fassung durch das Gesetz vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15), ist rechtmäßig.

2. Die Erstreckung der Gebührenpflicht auf Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 19.12.2005 bereits an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie immatrikuliert waren, verstößt nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.

3. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für Studierende, die mit ihrem Studium wegen eines zuvor geleisteten Wehr- oder Zivildienstes ein Jahr später beginnen konnten, eine von der allgemeinen Übergangsregelung in Art. 7 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19.12.2005 abweichende Bestimmung zu treffen.

4. Das Gleiche gilt für Studierende, die nach der früheren Fassung des Landeshochschulgebührengesetzes wegen ihrer Mitwirkung in Gremien und Organen der Hochschule bzw. in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden für bis zu zwei Hochschulsemester von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 2 LHGebG a. F. befreit waren.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 2833/07



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1855/07 vom 16.02.2009

Rechtsgebiete:GG, LHGebG
Schlagworte:Studiengebühr, Gesetzgebungskompetenz, Benutzungsgebühr, Sonderabgabe, Bundesfreundliches Verhalten, UN-Sozialpakt, Ausbildungsfreiheit, Gebührendarlehen, Sozialverträglichkeit, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Befreiung
Stichwort:Ausbildungsfreiheit
Leitsatz:1. Die Erhebung allgemeiner Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes in seiner Fassung durch das Gesetz vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15) ist rechtmäßig.

2. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG getroffene Regelung, nach der Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, nur solange von der Gebührenpflicht befreit werden können, als das Kind zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 1855/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 LA 213/06 vom 12.07.2007

Rechtsgebiete:DRiG, GG, NJAG, NJAVO
Schlagworte:Ausbildungsfreiheit, Ausbildungsstätte, Berufswahlfreiheit, Freiversuch, Gleichheitsgrundsatz, Notenverbesserung, Staatsprüfung, zweite juristische, Wiederholungsprüfung, zweites juristisches Staatsexamen
Stichwort:Ausbildungsfreiheit
Leitsatz:Der für den Fall des Bestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung aus § 19 NJAG folgende Ausschluss der Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 LA 213/06

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 616/03 vom 16.07.2003

Rechtsgebiete:GG, SchG, Abiturverordnung
Schlagworte:Ausbildungsfreiheit, Chancengleichheit, Gymnasium, Kernkompetenzfach, Kurssystem, Naturwissenschaft, Oberstufe, Profilfach, Neigungsfach, Verhältnismäßigkeit, Postulationsfähigkeit, Fachhochschullehrer
Stichwort:Ausbildungsfreiheit
Leitsatz:1. Die Länder haben bei der Festlegung der Schulorganisation sowie der Erziehungsziele und Unterrichtsgegenstände eine weitgehende, eigenständige Gestaltungsfreiheit, die nur eingeschränkt ist, soweit ihr Verfassungsrecht Grenzen setzt. Die Stärkung des mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeldes und die Erhöhung des Stellenwertes der Kernfächer (Deutsch, Mathematik und Fremdsprache) durch die "Abiturverordnung Gymnasien der Normalform" vom 24.06.2001 verletzen Grundrechte des Schülers oder seiner Eltern nicht.

2. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht einer Änderung von Prüfungsvorschriften und zulässigen Fächerkombinationen nicht entgegen, wenn der Prüfling hinreichend Zeit hat, sich auf die neuen Bedingungen einzustellen. Ob dies gewahrt ist, hängt von den Regelungen im Einzelfall ab.

3. Die Belastung eines Schülers der Oberstufe mit 30-34 Unterrichtsstunden je Woche ist in der Regel nicht unverhältnismäßig.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 616/03


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