JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Ausbildungsförderungsrecht
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Schlagworte: | Angehörige, Angehörigendarlehen, Ausbildungsförderung, Ausbildungsförderungsrecht, Auszubildender, Beweiswürdigung, Bundesfinanzhof, Darlegungspflicht, Darlehen, Darlehensverbindlichkeit, Eltern, Fremdvergleich, Missbrauch, Mutter, nahe Angehörige, nahe Verwandte, Schenkung, Schulden, Überzeugungsbildung, Unterhaltsgewährung, Vater, Verbindlichkeit, Vermögen, verschleierte Schenkung, Verwandte, Verwandtendarlehen |
| Stichwort: | Ausbildungsförderungsrecht |
| Leitsatz: | 1. Die Anerkennung eines zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Darlehens als vom Vermögen des Auszubildenden abzugsfähige Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG setzt voraus, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam abgeschlossen und - auch anhand der tatsächlichen Durchführung - eindeutig aufgrund objektiver Anhaltspunkte von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung abzugrenzen ist. 2. Diese Prüfung erfolgt auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und nicht nach dem in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten so genannten Fremdvergleich. Allein das Fehlen der Schriftform, von 3. Abreden über die Tilgung oder einer Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung schließt das Vorliegen eines wirksamen Darlehensvertrages nicht zwingend aus. Darlegungspflichtig für das tatsächliche Vorliegen eines Darlehensvertrages ist der Auszubildende. Hierbei sind strenge Anforderungen zu stellen, um einen Missbrauch wirksam auszuschließen. Den objektiven Umständen kommt bei der Beweiswürdigung eine erhebliche Bedeutung zu. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 A 11375/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Schlagworte: | Ausbildung, Ausbildungsförderung, Ausbildungsförderungsrecht, Ausbildungsstätte, ausländische Ausbildungsstätte, Ausland, Auslandsausbildung, Auslandsstudium, Fachsemester, Nachweis, Eignung, Eignungsnachweis, Leistung, Leistungsnachweis, Semester, Studium, Vorlage, Zeitpunkt, Zeugnis, Zwischenprüfung, Zwischenprüfungszeugnis |
| Stichwort: | Ausbildungsförderungsrecht |
| Leitsatz: | Im Falle einer Auslandsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 BAföG nur dann, wenn der Auszubildende gerade in der Zeit, in der er den Nachweis hätte führen müssen, eine ausländische Ausbildungsstätte besucht (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2006 - 7 E 10746/06.OVG -, veröffentlicht in: ESOVGRP). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11613/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BAföG, BAföG-EinkommensV, BGB |
| Schlagworte: | Anspruch, Auszubildender, Ausbildungsförderung, Ausbildungsförderungsrecht, Barunterhalt, Bedarfsdeckung, Betrag, Betreuungsunterhalt, Düsseldorfer Tabelle, Einkommen, Einkommensbezieher, Einnahmen, Freibetrag, Geld, Geldbetrag, Geldleistung, Geldwert, Kind, Halbgeschwister, Lebensbedarf, Leistung, Leistungsfähigkeit, Naturalunterhalt, Regelbetrag, Regelunterhalt, Sachbezug, Sachleistung, Stiefmutter, Subsidiarität, Unterhalt, Unterhaltsanspruch, Unterhaltsleistung, Unterhaltspflicht, gesetzliche Unterhaltspflicht, Vater |
| Stichwort: | Ausbildungsförderungsrecht |
| Leitsatz: | Der den Halbgeschwistern des Auszubildenden von deren erwerbstätiger Mutter gewährte Naturalunterhalt mindert den dem Vater des Auszubildenden für die Halbgeschwister zu gewährenden Einkommensfreibetrag in der Regel auf die Hälfte. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11677/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Schlagworte: | Ausbildungsförderungsrecht, Wohnsitzbegriff im -, Wohnsitz, Begriff des - im Ausbildungsförderungsrecht, eheähnliche Partnerschaft, Aufrechterhaltung einer - als den Aufenthalt am Ausbildungsort förderungsrechtlich legitimierender Aufenthaltszweck, Ausbildungsförderung für Ausbildung im Ausland vom Inlandswohnsitz aus, Ausland, Ausbildungsförderung für Ausbildung im - vom Inlandswohnsitz aus. |
| Stichwort: | Ausbildungsförderungsrecht |
| Leitsatz: | Ein Auszubildender hält sich dann nicht lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort auf i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BAföG, wenn die Aufenthaltnahme und der Aufenthalt am Ausbildungsort oder in seiner Nähe nicht durch den Ausbildungszweck geprägt ist, sondern - in objektiven Indizien nachweisbar - ein Aufenthaltszweck hinzutritt, der für den Auszubildenden von vergleichbarem Gewicht ist wie die Möglichkeit, (von) dort seine Ausbildung betreiben zu können (hier: Aufrechterhaltung einer eheähnlichen Partnerschaft). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 59.01 | |
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