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Ausbildungsförderung trotz berufsqualifizierenden Abschlusses im Herkunftsland

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 12.07 vom 10.04.2008

Rechtsgebiete:BAföG
Schlagworte:Andere Ausbildung, Ausbildungsabbruch, Verzicht auf die Nutzung eines im Ausland berufsqualifizierenden Studienabschlusses als -, Ausbildungsförderung trotz berufsqualifizierenden Abschlusses im Herkunftsland, Ausland, Förderung einer anderen Ausbildung trotz Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses im -, Ehe mit einem Deutschen als wichtiger/unabweisbarer Grund für die Aufgabe einer durch berufsqualifizierenden Studienabschluss im Ausland erlangten Berufsperspektive, unabweisbarer Grund, Ehe mit einem Deutschen als - für einen Abbruch der ausländischen Berufsperspektive
Stichwort:Ausbildungsförderung trotz berufsqualifizierenden Abschlusses im Herkunftsland
Leitsatz:1. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (im Anschluss an Urteil vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200 ff.).

2. Die Aufnahme eines anderen Studienfaches in Deutschland nach berufsqualifizierendem Ausbildungsabschluss im Ausland ist förderungsrechtlich als andere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nach erfolgtem Abbruch zu bewerten.

3. Die in Deutschland geführte Ehe stellt - für sich allein genommen - förderungsrechtlich keinen unabweisbaren Grund im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG dar. Soweit die im Ausland abgeschlossene andere Ausbildung einer inländischen gleichwertig ist, ist daher eine Anrechnung von im Ausland verbrachten Studiensemestern gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorzunehmen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 12.07




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