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Ausbildungsdienststelle

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, PL 15 S 533/08 vom 16.09.2008

Rechtsgebiete:BPersVG, VRG, LKrO
Schlagworte:Jugendvertreter, Weiterbeschäftigung, Arbeitgeber, Auflösungsantrag, Ausbildungsdienststelle, Verwaltungsreform, Staatliches Vermessungsamt, Aufgabenübertragung, Landratsamt, Personalhoheit, Fachaufsicht
Stichwort:Ausbildungsdienststelle
Leitsatz:1. Für die (Un-)Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters nach Ausbildungsende im Rahmen eines Auflösungsbegehrens des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist allein auf die Ausbildungsdienststelle abzustellen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008 - 6 P 16.07 -, Juris und Beschluss vom 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292).

2. Mit dem Übergang der Aufgaben der Staatlichen Vermessungsämter auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden nach Art. 1 Abs. 8 VRG sind diese Ausbildungsdienststellen geworden. Arbeitgeber des zum Vermessungstechniker Auszubildenden ist das Land Baden-Württemberg geblieben, mit dem der Berufsausbildungsvertrag geschlossen worden ist.

3. Da die für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde erforderlichen Bediensteten nach § 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO vom Landkreis gestellt werden, ist das Land Baden-Württemberg als Arbeitgeber wegen fehlender Personalhoheit gehindert, einem Jugendvertreter nach Beendigung seiner Ausbildung beim Landratsamt (als Ausbildungsdienststelle) einen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitzustellen. Dies führt zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Sinne eines Auflösungsbegehrens des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPVG.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, PL 15 S 533/08



THUERINGER-OVG – Beschluss, 5 PO 1488/04 vom 20.12.2005

Rechtsgebiete:BPersVG, ThürHG-2003/2004
Schlagworte:Auflösungsantrag, Weiterbeschäftigung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Unzumutbarkeit, Beschäftigungssituation, Anstellungskörperschaft, Ausbildungsdienststelle, allgemeiner Einstellungsstopp, Ausnahmen, Verwaltungspraxis
Stichwort:Ausbildungsdienststelle
Leitsatz:Der Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 9 Abs. 2 BPersVG besteht nicht landesweit, sondern grundsätzlich nur gegenüber der Dienststelle oder Einrichtung des Landes, bei der das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat, es sei denn, der Arbeitgeber pflegt Auszubildende, welche er bei der Ausbildungsstätte nicht weiterbeschäftigen kann, bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeitsbereichs einzustellen (im Anschluss an BVerwG, B. v. 1.11.2005 - 6 P 3.05).

Ein allgemeiner Einstellungsstopp führt zur Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung, wenn dieser auf haushaltsrechtlichen Vorgaben beruht, der darauf gestützte Erlass auch im Hinblick auf zugelassene Ausnahmen eindeutig und klar gefasst ist und die Verwaltungspraxis dieser Erlasslage entspricht.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 5 PO 1488/04

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 22 TL 312/04 vom 18.12.2004

Rechtsgebiete:BPersVG, HPVG
Schlagworte:Ausbildungsdienststelle, Budgetierung, freier Dauerarbeitsplatz, Jugendvertreter/in, Stellenbewirtschaftung, Unzumutbarkeit, Weiterbeschäftigung
Stichwort:Ausbildungsdienststelle
Leitsatz:1. Der Fachsenat hält an seiner Auffassung fest, dass der Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters allein auf die konkrete Ausbildungsdienststelle beschränkt ist.

2. Eine öffentlich-rechtliche Dienststelle ist bei eigener Stellenbewirtschaftung auf Grund eines zugewiesenen Budgets hinsichtlich des Bestehens eines freien ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters personalvertretungsrechtlich wie eine private Betriebsstätte nach den in der Arbeitsgerichtsbarkeit entwickelten Grundsätzen zu behandeln und kann sich deshalb bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen - von Missbrauchsfällen abgesehen - auf ihre "unternehmerische Entscheidungsfreiheit" berufen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 22 TL 312/04


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