JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Ausbildungsabbruch
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Ersatzhaftung, Vater, Erwerbsobliegenheit, Minderjährige, Kind, Ausbildungsabbruch, Kindesunterhalt, Einkünfte, Anrechnung |
| Stichwort: | Ausbildungsabbruch |
| Leitsatz: | 1. Der Anrechnung fiktiver Einkünfte bei der Berechnung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt steht § 1611 Absatz 2 BGB auch dann entgegen, wenn das minderjährige Kind eine vorangegangene Ausbildung abgebrochen hat und es sich um die Ersatzhaftung nach dem nichtehelichen Vater gemäß § 1651 l Absatz 3, 1607 BGB handelt. 2. Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter erstreckt sich nach Maßgabe des § 1615 I Absatz 1 BGB auf die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, weil wegen der Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Absatz 2, 6 MuschG die Berechtigte eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben muss. 3. Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter ist in der Regel auf den Zeitraum begrenzt, in der nach § 1615 I Absatz 2 BGB der nichteheliche Vater auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen werden könnte. 4. Die Frage, wie lang Eltern einer nichtehelichen Mutter auf eine Ersatzhaftung in Anspruch genommen werden können, ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des in § 1602 BGB normierten Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit des volljährigen Kindes zu entscheiden. Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, welchen Ausbildungsstand die Unterhaltsberechtigte hat, welche Kinderbetreuungsmöglichkeiten tatsächlich zur Verfügung stehen und welchen Beitrag der Vater des nichtehelichen Kindes zu dessen Betreuung leisten kann. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 2 UF 328/08 | |
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Schlagworte: | Andere Ausbildung, Ausbildungsabbruch, Verzicht auf die Nutzung eines im Ausland berufsqualifizierenden Studienabschlusses als -, Ausbildungsförderung trotz berufsqualifizierenden Abschlusses im Herkunftsland, Ausland, Förderung einer anderen Ausbildung trotz Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses im -, Ehe mit einem Deutschen als wichtiger/unabweisbarer Grund für die Aufgabe einer durch berufsqualifizierenden Studienabschluss im Ausland erlangten Berufsperspektive, unabweisbarer Grund, Ehe mit einem Deutschen als - für einen Abbruch der ausländischen Berufsperspektive |
| Stichwort: | Ausbildungsabbruch |
| Leitsatz: | 1. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (im Anschluss an Urteil vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200 ff.). 2. Die Aufnahme eines anderen Studienfaches in Deutschland nach berufsqualifizierendem Ausbildungsabschluss im Ausland ist förderungsrechtlich als andere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nach erfolgtem Abbruch zu bewerten. 3. Die in Deutschland geführte Ehe stellt - für sich allein genommen - förderungsrechtlich keinen unabweisbaren Grund im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG dar. Soweit die im Ausland abgeschlossene andere Ausbildung einer inländischen gleichwertig ist, ist daher eine Anrechnung von im Ausland verbrachten Studiensemestern gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorzunehmen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 12.07 | |
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Schlagworte: | Ausbildungsabbruch, Fachsemester, Grund, unabweisbarer, Grund, wichtiger |
| Stichwort: | Ausbildungsabbruch |
| Leitsatz: | Ein Ausbildungsabbruch bis zum Beginn des 4. Fachsemesters i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn der Auszubildende sich exmatrikuliert hat. Ist dies nicht der Fall, so ist es grundsätzlich unerheblich, ob und in welchem Umfange der Auszubildende das Ausbildungsangebot tatsächlich wahrgenommen hat. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 PA 144/07 | |
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