JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Ausbauzustand
| Rechtsgebiete: | LSA-StrG, GG |
| Schlagworte: | Anliegergebrauch, Ausbauzustand, Drittschutz, Straßenbaulastträger, Unterhaltungspflicht, Verkehrssicherungspflicht |
| Stichwort: | Ausbauzustand |
| Leitsatz: | 1. Die Behauptung an der ursprünglichen Befestigung des Weges (tatsächlich/finanziell) mitgewirkt zu haben, vermag keinen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung zu begründen und dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Charakter der Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers keine drrittschützende Wirkung zu vermitteln. 2. Der Anliegergebrauch (Art 14 Abs. 1 GG) gewährleistet keinen bestimmten Ausbauzustand. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 L 4/07 | |
| Rechtsgebiete: | KAG, BGB, BauGB |
| Schlagworte: | Beitrag, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, wiederkehrender Beitrag, Erneuerung, erstmalige Herstellung, endgültige Herstellung, Ausbauzustand, Fertigstellung, unfertige Straße, Verbindungsstraße, Aufwand, Ausbauaufwand, beitragsfähiger Aufwand, Beitragsfähigkeit, Bauprogramm, Herstellungsmerkmal, Widmung, öffentliche Straße, Abrechnungseinheit, funktionaler Zusammenhang, Tiefenbegrenzung, Bebauungszusammenhang, unbeplanter Innenbereich, Innenbereich, Außenbereich, Friedhof, Sportplatz, Hinterliegergrundstück, Notwegerecht, Verschonung, Straßenbenutzung, Straßenbenutzungsrecht, vorläufiges Straßenbenutzungsrecht, vorläufige Benutzung, Zugang, Zufahrt |
| Stichwort: | Ausbauzustand |
| Leitsatz: | Noch nicht erstmals hergestellte bzw. noch nicht gewidmete Straßen können nicht Teil einer ausbaubeitragsrechtlichen Abrechnungseinheit sein. Eigentümern bebauter oder gewerblich genutzter Grundstücke an einer rechtlich oder tatsächlich unfertigen Verkehrsanlage, die durch Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, steht keine die Ausbaubeitragspflicht auslösende dauerhaft gesicherte Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zu, sondern ein vorläufiges Straßenbenutzungsrecht, das eine Berufung auf ein zivilrechtliches Notwegerecht ausschließt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 12155/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG |
| Schlagworte: | Anliegerstraße, Hauptverkehrsstraße, Haupterschließungsstraße, Bedeutung, Zielverkehr, Quellverkehr, Straßenkategorie, Baugebiet, Ausbauzustand, Verkehrsplanung, gemeindliche, Verkehrsverhältnisse, tatsächliche |
| Stichwort: | Ausbauzustand |
| Leitsatz: | 1. Bei einer "Anliegerstraße" handelt es sich um eine Straße, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke dient. Als Anliegerverkehr ist derjenige Verkehr anzusehen, der zu diesen Grundstücken hinführt und von ihnen ausgeht. Sind der Anliegerverkehr und der übrige Verkehr, also derjenige, der nicht Ziel- und Quellverkehr in Bezug auf die angrenzenden Grundstücke ist, hingegen in etwa gleich stark oder überwiegt letzter, so scheidet eine Einstufung als Anliegerstraße aus. 2. Handelt es sich um durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr, dann ist die Straße als "Hauptverkehrsstraße" einzuordnen; bei Straßen die neben dem Anliegerverkehr in erheblichem Maße dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder Ortslagen dienen, handelt es sich um "Haupterschließungsstraßen". 3. Welcher Straßenkategorie die konkrete Ausbaumaßnahme zuzuordnen ist, richtet sich danach, welche Funktion sie nach der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem darauf beruhenden Ausbauzustand (z. B. Breite und Länge der Straße) und der straßenrechtlichen Gewichtung haben soll. Ferner kommt den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 129/02 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, BekanntmachungsVO, HStrG, ZPO |
| Schlagworte: | Änderung, Ausbauzustand, Bebauungsplan, Begründung, Bekanntmachung, Bürgerbeteiligung, Dauer, Ermittlung, Erschließung, Konfliktbewältigung, Landschaftsschutzgebiet, Offenlegung, Rechtsnachfolge, Verwaltungen, Widmung, Zusatz |
| Stichwort: | Ausbauzustand |
| Leitsatz: | Im Falle der Veräußerung eines Grundstücks während eines Normenkontrollverfahrens ist der Rechtsnachfolger berechtigt, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Dies ergibt sich aus der gemäß § 173 VwGO anzuwendenden Bestimmung des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ob es sich bei dem Antragstellerwechsel um eine Antragsänderung handelt, bleibt offen. Die Zusätze in der Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs, dass Bedenken und Anregungen schriftlich oder zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung in Form einer öffentlichen Anhörung (kein Verwaltungsakt mit Einspruchsmöglichkeit) vorgebracht werden können, sind nicht geeignet, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten. Die Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs für die Dauer eines Monats während der Dienststunden, die die Zeiträume Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag bis Mittwoch von 14.00 bis 15.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr umfassen, führen nicht zu einer unzumutbaren Verkürzung der Einsichtsmöglichkeiten. Eine Beschränkung der Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauNVO auf einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile wie dies beispielsweise durch § 16 Abs. 5 BauNVO eröffnet ist, sieht § 1 Abs. 8 BauNVO zwar nicht vor. Ist ein Grundstück im Rechtssinne aber so groß, dass es einen beachtlichen Teil des Baugebiets ausfüllt, können sich Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauNVO nur auf dieses eine Grundstück beziehen.... Verwaltung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ist ein planerischer Anlagen- und Nutzungsbegriff, der sowohl öffentliche als auch private Verwaltungszwecke umfasst Verwaltungen in diesem Sinne sind nicht nur auf die büromäßige Erledigung von Verwaltungsaufgaben beschränkt. Zu den wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung gehört die vollständige und zutreffende Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange. Umfang und Tiefe der Aufklärung hängen dabei von den durch die konkreten Verhältnisse bestimmten Umständen des Einzelfalls ab. Nur wenn die Darlegung der privaten Belange durch die Betroffenen und die Äußerungen der Träger öffentlicher Belange nicht ausreichen, hat die Gemeinde sich aus anderen Quellen Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen. Je nach der planerischen Ausgangssituation kann der Rückgriff auf gutachterliche Stellungnahmen geboten sein. Zur ordnungsgemäßen wegemäßigen Erschließung eines Baugebiets. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 9 N 1626/96 | |
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