JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Ausbaugepflogenheit
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, LSA-KAG |
| Schlagworte: | Beitragsbescheid, Umdeutung, Umrechnung, Herstellung, endgültige Satzung, rückwirkende Beitragspflicht, sachliche : Entstehung, Mischfläche, Straße, vorhandene Befestigung, Ausbaugepflogenheit, örtliche Aufwand, Aufwandsermittlung, Aufwandschätzung |
| Stichwort: | Ausbaugepflogenheit |
| Leitsatz: | 1. Ist der Anlieger nach Ausbaurecht herangezogen worden, so wird der Beitragsbescheid in einen Erschließungsbeitragsbescheid umgedeutet, wenn die Gemeinde einen Beitrag in mindestens gleicher Höhe fordern kann. 2. Liegt zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids noch keine gültige Satzung vor, so wird der Mangel des Bescheids geheilt, wenn später durch eine wirksame Satzung die sachliche Beitragspflicht entsteht. 3. Hat die Gemeinde mehrere Anlagen ausgebaut und wird ihr darüber eine einheitliche Rechnung erstellt, so kann sie den jede einzelne Anlage betreffenden Aufwand schätzen, falls eine "pfennig-genaue" Ermittlung nicht möglich oder mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. 4. Zur Herstellung i. S. des § 242 Abs. 9 BauGB. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 111/02 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Straße, vorhandene Straße, historische Anlage, hergestellte, Straßenklasse, Ausbaugepflogenheit, örtliche |
| Stichwort: | Ausbaugepflogenheit |
| Leitsatz: | Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bereits endgültig hergestellt ist (§ 242 Abs. 9 BauGB), beurteilt sich nach den Verhältnissen im Ort. Eine Differenzierung zwischen Anlieger- und Hauptverkehrsstraßen oder Besonderheiten für historische (vor 1949 hergestellte) Straßen ist dem Erschließungsbeitragsrecht fremd. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 411/04 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, BauGB, DDR-StrVO, LSA-StrG |
| Schlagworte: | Erfolgsaussicht, Prozesskostenhilfe, Verkehrsanlage, Anlage, Betrachtungsweise, natürliche, Gesamteindruck, Ausbauprogramm, technisches, Ausbaugepflogenheit, örtliche, Befestigung, unterschiedliche, Straßenname, Bauplan, historischer, Herstellung, endgültige, Merkmal : Herstellung, endgültige, Betriebsfertigkeit, Widmung zum Anlagenbegriff |
| Stichwort: | Ausbaugepflogenheit |
| Leitsatz: | 1. "Hinreichende Erfolgsaussicht" i. S. des Prozesskostenhilferechts liegt vor, wenn der Rechts-standpunkt des Klägers zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage ohne Überspannung der An-forderungen zumindest vertretbar erscheint. 2. Für die Frage, ob es sich um eine (Verkehrs-)Anlage handelt, ist im Erschließungs- wie im Stra-ßenbaubeitragsrecht auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßen-ausstattung geprägte Erscheinungsbild, also der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermitteln. Ein "kurviger Verlauf" ist dabei ebenso unschädlich wie eine unterschiedliche Befestigung. 3. Der Umstand, dass die Straße teilweise einen anderen Namen hatte oder dass sie in einem (his-torischen) Bauplan als besondere Anlage bezeichnet worden war, rechtfertigt keine andere Be-urteilung. 4. Die Straße ist nicht aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen, wenn ihre Befestigung am 03.10.1990 nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprach. Ein historischer Bauplan (hier: aus dem Jahr 1947) kann ein "technisches Ausbauprogramm" i. S. des § 242 Abs. 9 BauGB enthalten. 5. Beleuchtungs- und Entwässerungsanlagen sind nur beitragsfähig, wenn sie in der Satzung als Merkmale der endgültigen Herstellung i. S. von § 132 Nr. 4 BauGB gefordert werden. Stellt die Satzung auf die "Betriebsfertigkeit" dieser Teil-Einrichtungen ab, so fehlt dem nicht die notwendige Bestimmtheit. 6. Eine (erneute) Widmung ist entbehrlich, wenn die Öffentlichkeit der Straße bereits nach früherem Straßenrecht der DDR besteht. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 O 158/03 | |
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