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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 LA 386/05 vom 20.11.2006

Rechtsgebiete:BauGB, NKAG
Schlagworte:Ausbauermessen, Erschließungsbeiträge, Herstellung, erstmalige, Nutzung, bestimmungsgemäße, Straßenausbaubeiträge, Übergangsregelung, Verbesserung, Wohnweg, befahrbarer
Stichwort:Ausbauermessen
Leitsatz:Für zwischen dem 1. Juli 1961 (Inkrafttreten des BBauG) und dem 30. Juni 1987 technisch fertig gestellte unbefahrbare Wohnwege führt die Übergangsregelung in § 242 Abs. 4 Satz 1 BauGB dazu, dass ab dem Inkrafttreten des BauGB am 1. Juli 1987 auf der Grundlage dieses Gesetzes Erschließungsbeiträge innerhalb der geltenden Verjährungsfristen erhoben werden können, sofern ab dem 1. Juli 1987 die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Beitragserhebung erfüllt sind, der unbefahrbare Wohnweg also in dieser Zeit den wirksamen Herstellungsmerkmalen einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung entspricht.

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG angenommen werden kann.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 LA 386/05




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