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Ausbaubeschluss

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 206/96 vom 30.06.2003

Rechtsgebiete:BauGB, ThürKAG
Schlagworte:Vorverteilung, Anliegerstraße, Straßentyp, Klassifizierung, Gemeindeanteil, umlagefähig, Aufwand, Regenwassereinlauf, Erneuerung, Verbesserung, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung, Fahrbahn, Teileinrichtung, Maßnahme, Vorteil, beitragsfähig, Ausbauprogramm, Ausbaubeschluss, sachliche Beitragspflicht, Verjährung, Festsetzung, Rückwirkung, Satzung, Heilung, Bescheid, Verteilungsregelung, Maßstab, Außenbereich, Waldgrundstück, einseitig, Anbaustraße, erstmals, hergestellt, Erschließungsanlage, Vorausleistung, Vorauszahlung, Ausbaubeitrag, Beitragsrecht
Stichwort:Ausbaubeschluss
Leitsatz:1. Zur Qualifikation einer am 3.10.1990 einseitig bebauten und auf der anderen Seite an Waldgrundstücke angrenzenden Stichstraße am Ortsrand als Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und als bereits hergestellte Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB (§ 246 a Abs. 4 BauGB a.F.).

2. Zum Erfordernis einer Maßstabsregelung in der Straßenausbaubeitragssatzung für die Berücksichtigung unbebaubarer, aber in anderer Weise, z.B. forstwirtschaftlich nutzbarer Außenbereichsgrundstücke.

3. Auch ein zunächst rechtswidriger Vorauszahlungsbescheid kann durch eine nach seinem Erlass in Kraft getretene, erstmals wirksame Beitragssatzung geheilt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 29.09.1999 - 4 ZEO 844/98 - ThürVGRspr. 1999, 181).

4. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung bewirkt nicht die Rechtswidrigkeit eines zuvor bereits erlassenen Vorauszahlungsbescheides. Ergeht ein endgültiger Beitragsbescheid bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nicht oder verweigert die beitragsberechtigte Körperschaft seinen Erlass, ist der Vorauszahlungsbescheid in dem Umfang aufrecht zu erhalten, in dem eine endgültige Beitragsschuld entstanden ist.

5. Die Beitragsfähigkeit einer nach Thüringer Landesrecht zu beurteilenden Straßenausbaumaßnahme oder das Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflicht hängen nicht von einer förmlichen Ausbauentscheidung und -planung der Gemeindevertretung ab.

6. Zu den Anforderungen an eine beitragsfähige Verbesserung oder Erneuerung der Teileinrichtung Straßenentwässerung.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 206/96



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, B 2 S 434/99 vom 04.11.1999

Rechtsgebiete:KAG-LSA, GO-LSA, GG, LSA-LVerf
Schlagworte:Straßenausbau, Beitragspflicht, Entstehen, Unternehmerrechnung, letzte, Aufwand, beitragsfähiger, Satzung, wirksame, Berechenbarkeit, Höhe, Last, öffentliche, Duldung, Auslegung, Gesetzgebung, Parlament, Ausbaubeschluss
Stichwort:Ausbaubeschluss
Leitsatz:1. Die sachliche Beitragspflicht kann bei einem Straßenausbau nur entstehen, wenn die Anlage tatsächlich fertig gestellt und die Aufwandshöhe nicht mehr veränderbar ist (regelmäßig nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung) und wenn eine wirksame Satzung die Berechenbarkeit zulässt.

Dabei war nach der Rechtslage vor dem Änderungsgesetz 1999 unerheblich, ob die Satzung vor Beginn der Maßnahme in Kraft getreten war.

Das gilt sowohl für das Kommunalabgabengesetz in seiner ursprünglichen Fassung als auch nach der Änderung von 1997, welche diese Rechtslage für das "leitungsgebundene" Beitragsrecht ausdrücklich klargestellt hatte. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung auch für das übrige Beitragsrecht ließ sich kein "Umkehrschluss" ziehen (insoweit Bestätigung von OVG LSA, Beschl. v. 19.2.1998 - B 2 S 141/97 -).

2. Soweit das sachsen-anhaltische Kommunalabgabenrecht nunmehr seit 1999 bestimmt, eine (wirksame) Satzung müsse bereits vor der später den Beitrag auslösenden Maßnahme vorliegen, handelt es sich um eine zusätzliche Voraussetzung.

3. Das Gesetz von 1999 ändert die Rechtslage für den Straßenausbaubeitrag, soweit nunmehr zusätzlich verlangt ist, dass die Satzung bereits vor Beginn der Maßnahme in Kraft getreten ist.

Das Änderungsgesetz von 1999 wirkt nur für die Zukunft, weil es sich keine Rückwirkung beimisst.

4. Eine "Rückwirkung" oder "Korrektur" der zum bisherigen Recht ergangenen Rechtsprechung des Senats tritt auch nicht deshalb ein, weil im Gesetzgebungsverfahren davon ausgegangen worden ist, die Änderung solle nur eine "Klarstellung" bewirken.

Die Gerichte sind an Gesetz und Recht und nicht an Meinungsäußerung des Parlaments über die Auslegung seiner Gesetze gebunden, soweit diese Äußerung nicht anerkanntes Auslegungsmaterial bei der Rechtsanwendung geworden ist, welche den Behörden und Gerichten zusteht.

5. Jedenfalls vor dem Änderungsgesetz von 1997 bedurfte es vor dem Ausbau der Verkehrsanlage weder nach dem Kommunalabgabenrecht noch nach dem Kommunalverfassungsrecht eines besonderen Ratsbeschlusses (Beschlusses der Gemeindevertretung).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, B 2 S 434/99


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