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Ausbaubeitrag

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 269/07 vom 17.03.2009

Rechtsgebiete:ThürKAG
Schlagworte:Beitrag, Ausbaubeitrag, Hinterlieger, Hinterliegergrundstück, gefangenes Grundstück, Eigentümeridentität
Stichwort:Ausbaubeitrag
Leitsatz:Zur Beitragspflicht eines Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität (Ausbaubeitragsrecht)
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 269/07



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10697/08.OVG vom 21.01.2009

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, einmaliger Beitrag, Beitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Beitragsanspruch, Vorausleistung, Investitionsaufwendungen, Aufwendungen, Kosten, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, Gemeindestraße, selbständige Verkehrsanlage, Zugang, Zugänglichkeit, Aufwand, Aufwandsverteilung, Verkehrsplanung, Bebauungsplan, Rechtsverbindlichkeit, In-Kraft-Treten, Verkehrskonzept, Verkehrskonzeption, Hinterliegergrundstück, Gemeindeanteil, Anliegerverkehr, Durchgangsverkehr, Eckgrundstücksermäßigung, Stützmauer, Gabionen, Bürgersteig, Gehweg, höhengleicher Gehweg
Stichwort:Ausbaubeitrag
Leitsatz:Bei der auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bezogenen Festlegung des Gemeindeanteils sind Maßnahmen zur Umsetzung der gemeindlichen Straßenplanung zu berücksichtigen, die konkret darauf schließen lassen, dass sich demnächst die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des allgemeinen Durchgangsverkehrs andererseits in erheblicher Weise ändern wird. Betrifft diese Änderung den zu erwartenden Verkehr in ein bzw. aus einem Neubaugebiet, muss er jedenfalls solange unberücksichtigt bleiben, wie die Planung noch nicht rechtsverbindlich ist.

Zur Beitragsfähigkeit der Kosten für einen höhengleich mit der Fahrbahn ausgeführten Gehweg mit einer Breite von nur 0,60 m.

Grundstücke, die von der ausgebauten Straße her nicht über ein Anliegergrundstück, sondern über eine von dieser Straße abzweigende, eigenständige Verkehrsanlage erreichbar sind, unterliegen nicht als sogenannte Hinterliegergrundstücke der Beitragspflicht.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10697/08.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11081/08.OVG vom 11.11.2008

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, einmaliger Beitrag, Beitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Beitragsanspruch, Investitionsaufwendungen, Aufwendungen, Kosten Eigenleistungen, bewertete Eigenleistungen, eigenes Personal, eigene Bedienstete, Bauleitung, Planung, Kostendeckung, Honorar, Bewertung, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Erschließungsanlage, private Erschließungsanlage, Straße, Anbaustraße, selbständige Anbaustraße, selbständige Erschließungsanlage, Zugang, Zugänglichkeit, Aufwand, Aufwandsverteilung, Bahnhof, Bahnhofsgelände, Hauptbahnhof, Bahnhofsgebäude, Bahnsteig, Gleisanlage, Schienengelände, Bebauungsplan, Verkehrskonzept, Verkehrskonzeption, Widmung, Hinterlieger, Hinterliegergrundstück, Gemeindeanteil, Satzungserfordernis, Abgabensatzung, Ausbaubeitragssatzung, Abschluss der Bauarbeiten, Feststellbarkeit des entstandenen Aufwands
Stichwort:Ausbaubeitrag
Leitsatz:Wird der einmalige Beitrag nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen ermittelt, entsteht die Ausbaubeitragspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten und der Feststellbarkeit des entstandenen Aufwands. Der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht ist nicht bis zur Festlegung des Gemeindeanteils hinausgeschoben.

Bewertet der Träger einer Straßenausbaumaßnahme seine Eigenleistungen bei der Planung und/oder Bauleitung durch eigene Bedienstete unter Rückgriff auf fachlich einschlägige Honorar- bzw. Vergütungsvorschriften, muss er darin enthaltene Gewinnanteile und allgemeine Geschäftsunkosten unberücksichtigt lassen.

Zur Abgrenzung einer unselbständigen (und damit ausbaubeitragspflichtigen) von einer selbständigen privaten Verkehrsfläche vor einem Hauptbahnhofsgebäude.

Ein Hinterliegergrundstück unterliegt der Beitragspflicht für den Ausbau einer Straße, wenn diese nach der gemeindlichen Verkehrskonzeption (zumindest) einen Teil des von dem Hinterliegergrundstück ausgelösten Verkehrs bewältigen soll.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11081/08.OVG

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 2.08 vom 04.09.2008

Rechtsgebiete:VwGO, KAG RhPf
Schlagworte:Spruchreife, Verpflichtung zur Spruchreifmachung, Amtsermittlung, Sachverhaltsaufklärung, Verfahrensmangel, Geldleistungsverwaltungsakt, Ausbaubeitrag, Aufrechterhaltung, Teilbetrag, Beitragshöhe, Neuberechnung, Korrektur, mehrere Rechtsfehler, Beitragsminderung, Beitragserhöhung, Gemeindeanteil, Anliegeranteil, Beurteilungsspielraum, Satzungsgeber
Stichwort:Ausbaubeitrag
Leitsatz:1. Die Verpflichtung zur Spruchreifmachung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bezieht sich auch darauf, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich selbst (ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde) zu ermitteln und zu prüfen haben, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe ("soweit") aufrechterhalten bleiben kann (wie Urteil vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 <206>).

2. Diese Verpflichtung wird verletzt, wenn das Gericht bei einem Geldleistungsverwaltungsakt (hier: Ausbaubeitragsbescheid), der an mehreren Rechtsfehlern leidet, deren Korrektur für den Kläger einerseits beitragserhöhend, andererseits beitragsmindernd wirkt, allein wegen der "gegenläufigen Tendenzen" dieser Rechtsfehler es unterlässt, zu ermitteln und zu prüfen, ob bei einer Behebung des Rechtsfehlers, dessen Korrektur zu einer Beitragsminderung führt, der Bescheid zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags aufrechterhalten bleiben kann.

3. Dieser Verpflichtung ist das Gericht nicht deshalb enthoben, weil es hinsichtlich des anderen Rechtsfehlers (hier: fehlerhafte Satzungsbestimmung über den Gemeindeanteil gemäß § 10 Abs. 4 KAG RhPf a.F.), dessen Korrektur beitragserhöhend wirkt, einen Beurteilungsspielraum des Satzungsgebers zu respektieren hat, den das Gericht nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen darf. Etwas anderes gilt, wenn nach der Auslegung des jeweiligen Landesrechts die fehlerhafte Satzungsregelung dem Beitragsbescheid insgesamt die Rechtsgrundlage entzieht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 2.08


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