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Auktionsverfahren

Entscheidungen der Gerichte




EUGH – Urteil, C-284/04 vom 26.06.2007

Rechtsgebiete:Sechste Richtlinie 77/388/EWG, EG
Schlagworte:Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbare Umsätze - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Art. 4 Abs. 2 - Zuteilung von Nutzungsrechten für einen bestimmten, den Telekommunikationsdiensten vorbehaltenen Teil des Funkfrequenzspektrums
Stichwort:Auktionsverfahren
Volltext: EUGH - Urteil, C-284/04



EUG – Urteil, T-139/01 vom 03.02.2005

Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der Fassung der Verordnung Nr. 216/2001, Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft
Stichwort:Auktionsverfahren
Volltext: EUG - Urteil, T-139/01

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-16 W 63/03 vom 16.01.2004

Rechtsgebiete:AktG, WpÜG, WpHG, GmbHG, HGB
Stichwort:Auktionsverfahren
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-16 W 63/03

EUG – Beschluss, T-139/01 R vom 12.09.2001

Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates Verordnung (EG) Nr. 896/2001, Verordnung (EG) Nr. 1121/2001, Verordnung (EWG) Nr. 404/93
Schlagworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Fumus boni iuris" - Vorläufiger Charakter der Maßnahme (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1) 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Entwicklung des Marktes (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
Stichwort:Auktionsverfahren
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Begründet sind Anträge auf einstweilige Anordnungen nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts nur, wenn sie die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, dass sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen.

( vgl. Randnr. 45 )

2. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Da sich der Antrag auf einstweilige Anordnung von der Klage in der Hauptsache ableitet, ist jedoch, wenn die offensichtliche Unzulässigkeit dieser Klage geltend gemacht wird, festzustellen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluss zulassen, dass die Klage zulässig ist.

( vgl. Randnr. 49 )

3. Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Die Partei, die sich auf einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden beruft, hat sein Vorliegen zu beweisen. Insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es, dass er mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist.

( vgl. Randnr. 87 )

4. Ein rein finanzieller Schaden kann bei der Beurteilung eines Antrags auf einstweilige Anordnung durch den Richter der einstweiligen Anordnung - sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen - grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist. Ein finanzieller Schaden, der nicht bereits mit der Durchführung des Endurteils durch das betroffene Organ beseitigt wird, stellt nämlich einen wirtschaftlichen Verlust dar, der im Rahmen der vom Vertrag, insbesondere Artikel 235 EG und 288 EG, vorgesehenen Rechtsbehelfe wieder gutgemacht werden kann.

Der Schaden, den der Antragsteller möglicherweise erleidet, kann im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung ausnahmsweise auch dann, wenn er rein finanzieller Natur ist, als irreparabel angesehen werden, nämlich dann, wenn die angefochtene Maßnahme geeignet ist, eine nicht wieder rückgängig zu machende Veränderung eines Marktes, auf dem der Antragsteller bereits vertreten ist, zu bewirken.

( vgl. Randnrn. 89, 94 )
Volltext: EUG - Beschluss, T-139/01 R


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