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Auktionator

Entscheidungen der Gerichte




OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-24 U 126/08 vom 19.05.2009

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Stichwort:Auktionator
Leitsatz:1. Bei dem Vertrag, mit dem ein Briefmarkensammler einen Auktionator mit der Versteigerung seiner Sammlung gegen Provision beauftragt,. handelt es sich um eine Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter.

2. Der Auktionator haftet dem Sammler auf Schadensersatz, wenn er die Sammlung unter Verletzung der Auktionsbedingungen versteigert.

3. Zur Schätzung des Schadens des Einlieferers, wenn die Sammlung nicht mehr vorhanden ist.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, I-24 U 126/08



BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 12 U 119/08 vom 05.02.2009

Rechtsgebiete:InsO, BGB, ZPO
Stichwort:Auktionator
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 12 U 119/08

BGH – Urteil, I ZR 3/06 vom 04.12.2008

Rechtsgebiete:MarkenG, UWG, BGB
Stichwort:Auktionator
Leitsatz:a) Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.

b) Die Wendung "a la Cartier" in einem Verkaufsangebot für Schmuckstücke von Drittunternehmen ist eine unlautere vergleichende Werbung.

c) Allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen können zum Markenschutz nur ergänzend herangezogen werden, wenn der Schutz nach dem Markengesetz versagt. Davon ist im Regelfall nicht schon dann auszugehen, wenn eine bekannte oder berühmte Marke außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf einer Internet-Plattform Verwendung findet.
Volltext: BGH - Urteil, I ZR 3/06

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 14 U 169/07 vom 27.06.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Verbot Eigenverkauf, Maklervertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag
Stichwort:Auktionator
Leitsatz:Wird ein Auktionshaus mit dem Verkauf eines Grundstücks im Rahmen einer Auktion unter Vereinbarung einer Nachverkaufsfrist beauftragt, unterscheidet sich dieser Geschäftsbesorgungsvertrag von einem Maklervertrag, weil der Einlieferer bereits eine bindende Erklärung zur Veräußerung des Grundstücks abgibt, weshalb auch eine notarielle Beurkundung erforderlich wird und weil das Auktionshaus nicht lediglich vermittelnd tätig wird. Dann widerspricht das in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses enthaltene Verbot des Eigenverkaufs auch während der Nachverkaufsfrist aber nicht dem Wesen des Vertrags und ist nicht nach § 307 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 14 U 169/07


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