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Aufwendungspauschalierung

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OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 127/01 vom 03.05.2001

Rechtsgebiete:BGB, ZPO, FGG
Schlagworte:Betreuervergütung, Aufwendungspauschalierung
Stichwort:Aufwendungspauschalierung
Leitsatz:Rechtliche Grundlage: BGB § 1836 b; BGB § 1835a; ZPO § 323; FGG § 18 Abs. 2

§ 18 Abs. 2 FGG steht der Änderung eines Pauschalvergütungsbeschlusses nach § 1836 b Nr. 1 BGB nicht entgegen. Da der Pauschalvergütungsbeschluss eine Verfügungen mit Dauerwirkung ist. unterliegt er der Änderung wegen veränderter Verhältnisse (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drucks. 13/10331, 41). Das Abänderungsbegehren ist begründet, wenn auf Grund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bzw. beim Auftreten unvorhersehbarer Umstände sich der für die Führung der Betreuung erforderliche und bei Erlass des Pauschalvergütungsbeschlusses kalkulierte Zeitaufwand als maßgebliches Bemessungskriterium wesentlich ändert (a. A. Zimmermann, FamRZ 1999, 630, 633).

Die Abänderung kann nur mit Zukunftswirkung erfolgen. Das folgt für Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse jeglicher Art daraus, dass sie in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1055). In Anlehnung an § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO erfolgt die Abänderung eines Pauschalvergütungsbeschlusses frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem der Abänderungsantrag eines Beteiligten beim Gericht eingeht.

§ 1836 b Abs. 1 BGB erlaubt für den Berufsvormund bzw. -betreuer nur die Pauschalierung der Vergütung, nicht aber des Aufwendungsersatzes. Eine Pauschale für den Aufwendungsersatz kann gem. § 1835 a BGB nur der Vormund bzw. Betreuer beanspruchen, dem keine Vergütung zusteht (§ 1835 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Umstand, dass eine solche Pauschale für den Aufwendungsersatz auch bei Berufsbetreuern möglicherweise zweckmäßig wäre berechtigt die an der Festsetzung des Aufwendungsersatzes Beteiligten nicht, sich, wie das offenbar im Freistaat Thüringen flächendeckend erfolgt, über das Gesetz hinwegzusetzen.

Auch wenn die Festsetzung einer Aufwendungspauschale rechtswidrig ist, handelt es sich nicht um eine nichtige, von vorn herein unwirksame Entscheidung, denn dem Gesetz ist die Pauschalierung von Aufwendungsersatz nicht gänzlich fremd (vgl. § 1835a BGB). Daher kommt der Festsetzung Rechtskraftwirkung zu, so dass sie Bestand hat solange sie nicht förmlich abgeändert wird.

Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 03.05.2001 - 6 W 127/01 -
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 127/01




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