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Aufwendungsersatzanspruch für gezahlte Versicherungsprämien

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 3 AZR 251/97 vom 15.12.1998

Rechtsgebiete:TVG Übergangsversorgung Flugbegleiter, TVG, BErzGG, GG, VVG
Schlagworte:Aufwendungsersatzanspruch für gezahlte Versicherungsprämien
Stichwort:Aufwendungsersatzanspruch für gezahlte Versicherungsprämien
Leitsatz:Leitsätze:

1. Nach § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Tarifvertrags Übergangsversorgung Flugbegleiter haben die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch während eines Erziehungsurlaubs die Versicherungsprämien für die von ihnen abgeschlossene Kapital-Lebensversicherung zu tragen. Dies verstößt weder gegen § 15 Abs. 3 BErzGG noch gegen Art. 6 GG.

2. Die Arbeitgeberin hat nach § 5 Abs. 4 des Tarifvertrags Übergangsversorgung Flugbegleiter lediglich für die ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Versicherer zu sorgen. Soweit die Arbeitgeberin die Versicherungsprämien vorfinanziert, steht ihr ein tarifvertraglicher Aufwendungsersatzanspruch zu.

Aktenzeichen: 3 AZR 251/97
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 15. Dezember 1998
- 3 AZR 251/97 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 3 Ca 6123/95 -
Urteil vom 26. Juni 1996

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 Sa 1250/96 -
Urteil vom 28. Februar 1997
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 251/97




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