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Aufwandsüberschreitungsverbot

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 44/07 vom 02.08.2007

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Aufwandsüberschreitungsverbot, Beitrag, Beitragskalkulation, Kalkulation, Nachkalkulation
Stichwort:Aufwandsüberschreitungsverbot
Leitsatz:1. Der erkennende Senat hält - wie im Gebührenrecht (vgl. Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -) - im Grundsatz an der Rechtsprechung des für das Anschlussbeitragsrecht bislang zuständigen 1. Senats fest, dass der in einer Beitragssatzung festgesetzte Beitragssatz nur dann unwirksam ist, wenn er im Ergebnis gegen höherrangiges Recht verstößt (OVG LSA, Urt. v. 7. September 2000 - 1 K 14/00 -; Beschl. v. 15. Juni 2004 - 1 L 437/02 -, jeweils zit. nach JURIS).

2. Ein die erneute Heranziehung zu einem Beitrag ausschließender Vertrauensschutz könnte sich - von anderen Voraussetzungen abgesehen - aus einem Aufhebungsbescheid nur dann ergeben, wenn der Beitragsschuldner im Vertrauen auf den Bescheid etwas ins Werk gesetzt hätte (Vertrauensbetätigung) und diese Vertrauensbetätigung schutzwürdig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1989 - 8 C 39.87 -, NVwZ-RR 1990, 323, 324 m.w.N.; OVG LSA, Beschl. v. 25. Juli 2006 - 4 M 293/06 -).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 44/07



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 4 K 38/02 vom 02.06.2004

Rechtsgebiete:GG, VwGO, VZOG, BauNVO, KAG M-V, KV M-V
Schlagworte:Ladungsfrist, (Global-)Kalkulation, Grundstücksanschlussleitung, "altangeschlossene" Grundstücke, Gleichheitsgrundsatz, Verfügungsbefugte, Beitragsmaßstab, ortsgesetzgeberisches Ermessen, Tiefenbegrenzung, Prognoseentscheidung, Normenkontrollverfahren, Amtsermittlung, Schreibfehler, Kostenüberschreitung, Ergebnisrichtigkeitstheorie, Aufwandsüberschreitungsverbot, methodische Fehler, Spielraum des Ortsgesetzgebers, Deckungsgrad, Anlagenbegriff, Grundsatz der konkreten Vollständigkeit
Stichwort:Aufwandsüberschreitungsverbot
Leitsatz:1. Der Bürgerschaft (Gemeindevertretung) muss - neben der Beschlussvorlage über die Satzung - eine (Global-)Kalkulation bei der Beschlussfassung über die Abgabensatzung vorliegen. Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge. Weitergehende Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen sind aber nicht zu stellen.

2. Die gerichtliche Überprüfung einer Abgabenkalkulation bezieht sich nicht nur auf eine bloße rechnerische "Ergebniskontrolle"; es ist der so genannten Ergebnisrichtigkeitstheorie zu folgen.

3. Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn erstens in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder zweitens, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht.

4. Bei einer - in ihrer Methodik fehlerfreien - Kalkulation ist dem Ortsgesetzgeber ein Spielraum einzuräumen, innerhalb dessen Schreibfehler, die auch den Deckungsgrad beeinflussen, in gewissem Umfang noch als unbeachtlich angesehen werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Auswirkungen auf den Deckungsgrad nur "gering" sind und der beschlossene Beitrag noch weit von dem höchstzulässigen Beitrag entfernt ist.

5. An der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifswald zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG M-V, wonach es für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf das In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung ankommt, ist festzuhalten.

6. Die Verwendung unterschiedlicher Beitragssätze für "altangeschlossene11 bzw. "neu anschließbare" Grundstücke ist im Grundsatz willkürlich und somit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Es ist daher rechtlich geboten, so genannte altangeschlossene Grundstücke mit Herstellungsbeiträgen zu belasten.

7. Ein Beitragsmaßstab (Schmutzwasser), nach welchem in überplanten Gebieten auf die festgesetzte Geschossfläche abgestellt wird und im unbeplanten Innenbereich in einer Tabelle eine gebietsbezogene Geschossflächenzahl festgelegt wird, ist dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden.

Die konkret im vorliegenden Fall gewählten Maßstabsregelungen für den Schmutzwasserkanalbaubeitrag verstoßen aber gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil - wird auf die durchschnittliche Bebauung abgestellt - die Auswertung der örtlichen Verhältnisse ergibt, dass die Grundstücke im unbeplanten Innenbereich durchschnittlich ohne sachlichen Grund stärker belastet werden als die in überplanten Gebieten.

8. Bei der technischen Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung (z.B. der Dimensionierung einer Kläranlage) besteht für den Betreiber ein weiter Ermessensspielraum.

9. Zur gerichtlichen Überprüfung von Prognoseentscheidungen des Satzungsgebers.

10. Ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern auch der objektiven Rechtskontrolle. Daher prüft der Senat im Wege der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) wichtige Eckpunkte der Beitragskalkulation, wenn sich ihm hierfür - ohne gezielte "Fehlersuche" - Anhaltspunkte bieten.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 4 K 38/02

OVG-BRANDENBURG – Urteil, 2 A 417/01 vom 03.12.2003

Rechtsgebiete:VwGO, KAG, GO
Schlagworte:Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz, Aufwandsermittlung nach den tatsächlichen Aufwendungen, Flächenermittlung, Unvollständigkeit (Nichtberücksichtigung bereits angeschlossener Grundstücke, Bereich eines B-Plangebiets), Auswirkungen unvollständiger Flächenberechnung, teilweiser Ersatz des Herstellungsaufwands durch Beiträge, Festlegung des beitragsfinanzierten Anteils durch Bestimmung des Beitragssatzes in Abweichung von einem kalkulatorisch ermittelten höchstmöglichen Beitragssatz, Widerlegung der Vermutung für die Gültigkeit des Beitragssatzes, keine Kompensation mit hiernach nicht einbezogenen Herstellungsaufwandsanteilen, Gesamtfinanzierung des Herstellungsaufwands öffentlicher Einrichtungen, die dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen, Gebühren und Beiträge, Beitragsermessen, Eigenkapitalverzinsung, Abzugskapital, Wechselbeziehung zwischen Beitrags- und Gebührenfinanzierung, Artzuschlag, Notwendigkeit des Zuschlages nach den örtlichen Gegebenheiten, Verbot der Doppelbelastung, Aufwandsüberschreitungsverbot, Prüfungsdichte, Kalkulation, vom Beklagten ins Verfahren eingeführter Bebauungsplan, Satzungsausfertigung, Vornahme der Ausfertigung durch den Hauptverwaltungsbeamten und den Vorsitzenden des Beschlussorgans, statt nur durch den Hauptverwaltungsbeamten, Klagefrist, Verfristung, Auslegung des Klagebegehrens, unrichtige Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes, Beifügung der angefochtenen Bescheide
Stichwort:Aufwandsüberschreitungsverbot
Leitsatz:1. Die Klagefrist wird trotz fehlerhafter Bezeichnung der angefochtenen Bescheide im angekündigten Antrag der anwaltlichen Klageschrift mit dem Datum früherer, von der Behörde schon aufgehobener Bescheide gewahrt, wenn sich das Datum der anzufechtenden Bescheide durch Auslegung des Klagebegehrens (hier: u.a. wegen Beifügung der betreffenden Bescheide in Kopie) eindeutig ermitteln lässt.

2. Eine nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GO i.d.F. vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172) zu beurteilende Satzungsausfertigung ist nicht allein deshalb ungültig, weil sie - entsprechend der Rechtslage vor der Neufassung - nicht nur vom Hauptverwaltungsbeamten, sondern auch vom Vorsitzenden des Beschlussorgans unterzeichnet ist; die Unterschrift des Hauptverwaltungsbeamten hatte schon nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GO a.F. auch Identitätsfunktion.

3. Bei öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG, wie etwa der zentralen öffentlichen Abwasserentsorgung, ist das nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG bestehende Ermessen, Beiträge zu erheben, grundsätzlich nicht in dem Sinne frei, auf den Ersatz von Aufwendungen u.a. für die Herstellung der Einrichtung oder Anlage generell und insgesamt verzichten zu können, sondern unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG nur ein Ermessen, die betreffenden Aufwendungen statt ganz oder teilweise durch Beiträge über die Benutzungsgebühren mittels Eigenkapitalverzinsung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG zu decken.

4. Wird der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung einer öffentlichen Anlage oder Einrichtung (hier: zentrale Abwasserentsorgung), für die unter Ansatz auch einer Verzinsung des Eigenkapitals Benutzungsgebühren erhoben werden, gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt, ist der Aufwand - unbeschadet Art. 3 Abs. 1 GG - schon zur Vermeidung einer Doppelbelastung der Beitragszahler durch die Benutzungsgebühren auf die Gesamtheit der beitragsfähigen Grundstücke zu verteilen. Andernfalls (wie etwa bei Fehlen einer Regelung in der Beitragssatzung, nach der auch die sogenannten Altanschlüsse aus DDR-Zeiten zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden) bedarf es bei den Benutzungsgebühren zum Ausschluss einer Doppelbelastung der Beitragszahler- auch hier unbeschadet weitergehender Einschränkungen nach Art. 3 Absatz 1 GG - einer geeigneten Regelung des Gebührensatzes, die berücksichtigt, dass bei der Verzinsung des Eigenkapitals der Abzug des beitragsfinanzierten Eigenkapitalanteils nur den Beitragszahlern zugute kommen darf.

5. Die Kalkulation des Beitragssatzes auf der Grundlage der Aufwandsermittlung nach den tatsächlichen Aufwendungen erfordert bei der Flächenermittlung die Einbeziehung sämtlicher durch eine Anschlussmöglichkeit oder den tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Einrichtung oder Anlage schon bevorteilter Grundflächen sowie aller Flächen, denen nach verlässlicher Prognose künftig die Anschlussmöglichkeit geboten werden wird.

6. Soll der Beitrag nach einem den Beitragsanteil konkretisierenden Beschluss des Satzungsgebers nur dem teilweisen Ersatz des Herstellungsaufwands dienen, bedarf die Kompensation eines fehlerhaft zu niedrigen, sich auf die Höhe des Beitragssatzes auswirkenden Flächenansatzes der Beitragskalkulation durch eine Erhöhung des beitragsfinanzierten Anteils am Herstellungsaufwand eines erneuten Satzungserlasses. Die Vermutung, der Satzungsgeber wolle wegen des möglichen Ausgleichs etwaiger Fehler an dem einmal beschlossenen Beitragssatz im Ergebnis festhalten, ist bei der Festlegung der Deckung nur eines bestimmten Anteils des Herstellungsaufwands durch Beiträge wegen des Zusammenhanges und der Auswirkungen einer solchen Festlegung des Satzungsgebers auf die Höhe der Finanzierung der Herstellungsaufwendungen durch Benutzungsgebühren widerlegt; es ist in einem solchen Fall offen, ob der Satzungsgeber in Ansehung der Auswirkungen auf den Gebührensatz am Beitragsatz oder an der Bestimmung des Deckungsanteils festhalten wird.

7. Ein Beitragszuschlag für die Nutzungsart von Flächen in Gewerbe-, Industrie und Kerngebieten oder sonst entsprechend baulich nutzbare Flächen ist nach dem Vorteilsbegriff des § 8 KAG geboten, sofern die Differenzierung nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen nicht entbehrlich ist.

8. Regelt eine neue Abgaben (hier: Beitrags-)satzung mit ihrem Inkrafttreten ausdrücklich das Außerkrafttreten von Vorgängersatzungen, so ist dies im Zweifel dahin zu verstehen, dass die außer Kraft gesetzten Satzungen auch dann keine Geltung mehr beanspruchen sollen, wenn sich die neue Satzung - aus welchen Gründen auch immer - materiell als unwirksam erweisen sollte (Fortführung der Senatsrechtsprechung aus dem Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE -).
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Urteil, 2 A 417/01


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