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Aufwandspaltung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 458/08 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Aufwandspaltung
Stichwort:Aufwandspaltung
Leitsatz:Für die Annahme einer Aufwandspaltung i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG LSA ist ein diese Absicht offenbarendes Handeln des zuständigen Organs der Gemeinde erforderlich, das dessen Willen zu einer gesonderten Erhebung von Straßenausbaubeiträgen hinsichtlich des Grunderwerbs, der Freilegung oder der nutzbaren Teileinrichtungen der Verkehrsanlage deutlich bekundet. Es handelt sich um eine innerdienstliche Ermessensentscheidung, die keiner besonderen Bekanntmachung und keiner speziellen satzungsrechtlichen Grundlage bedarf. Für die Wirksamkeit der Entscheidung über die Aufwandspaltung und die Entstehung der sachlichen (Teil)Beitragspflicht ist es allerdings nicht erforderlich, dass die Entscheidung gegenüber den Beitragspflichtigen "kundbar" gemacht wird, auch wenn dies - spätestens im Rahmen der Beitragsfestsetzung - zwangsläufig geschehen muss.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 458/08



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 44/06 vom 08.09.2006

Rechtsgebiete:KAG LSA
Schlagworte:Beitragspflicht, sachliche Grundstücksanschluss, Aufwandspaltung
Stichwort:Aufwandspaltung
Leitsatz:Setzt die Abgabensatzung fest, dass die sachliche Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage vor dem Grundstück entsteht, ist es unerheblich, dass der Grundstücksanschluss Teil der der zentralen öffentlichen Abwasseranlage ist, wenn die Abgabensatzung eine Investitionskostendeckung für die Grundstücksanschlüsse durch einen gesonderten Beitrag (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 6 KAG LSA) oder eine Kostenerstattung (§ 8 Satz 2 KAG LSA) vorsieht (vgl. auch OVG LSA, Urt. v. 16. Januar 2004 - 1 L 146/03 - m.w.N.).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 44/06

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 157/01 vom 12.08.2004

Rechtsgebiete:BauGB, LSA-KAG, DDR-StrVO
Schlagworte:Herstellung, endgültige Teil-Einrichtung, Verkehrsanlage, öffentliche Anlagenbegriff, Betrachtungsweise, natürliche, Widmung, Aufwandspaltung, Ausbauumfang, Bauprogramm, gemeindliches, Ermessen, Ermessensakt, innerdienstlicher, Straße, öffentliche, Straße, betrieblich-öffentliche, Grunderwerb, Herstellungsmerkmal
Stichwort:Aufwandspaltung
Leitsatz:1. Wies eine Anlage am 03.10.1990 zwei oder mehrere Teil-Einrichtungen auf und war von den zu diesem Zeitpunkt angelegten zumindest eine bereits hergestellt, so ist diese Einrichtung aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen (wie BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 -, BVerwGE 117, 200).

2. Dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt liegt derselbe Anlagenbegriff für den Straßenausbau zugrunde wie dem Erschließungsbeitragsrecht.

Für die Frage, wie weit eine beitragsfähige Anlage reicht, ist deshalb auf die natürliche Be-trachtungsweise abzustellen. Maßgeblich ist das Erscheinungsbild, das sich dem unbefangenen Betrachter vermittelt.

Auch rechtliche Gesichtspunkte können die Länge der Anlage einschränken, so die durch Widmung unterschiedene abweichende Verkehrsfunktionen (z. B. für eine Fußgängerzone).

3. Eine Aufwandspaltung bedarf keines Ratsbeschlusses, wenn bereits durch § 242 Abs. 9 BauGB vorgegeben ist, dass einzelne Teile dem Erschließungsbeitragsrecht, andere dem Straßenaus-baubeitragsrecht unterworfen sind.

Soweit das Kommunalabgabengesetz gilt (§ 6 Abs. 2 LSA-KAG), bedarf die Aufwandspaltung keines förmlichen Ratsbeschlusses, weil es sich dabei um einen "innerdienstlichen Ermessensakt" der Gemeinde handelt, zu dem bereits das Gesetz selbst ermächtigt (so bereits entschieden zur Abschnittsbildung: OVG LSA, Beschl. v. 23.11.2000 - B 2 S 704/99 -; Beschl. v. 20.02.2002 - A 2 S 521/98 -; Beschl. v. 12.02.2002 - 2 L 153/01 -).

4. In welchem Umfang eine Anlage oder eine Teil-Einrichtung ausgebaut werden soll, bestimmt die Gemeinde nach Ermessen. Der Umfang kann durch ein "Bauprogramm" beschrieben sein. Es bestimmt dann, wann eine Maßnahme beendet ("endgültig hergestellt") ist. Wird in einem solchen Bauprogramm eine Maßnahme ausgenommen, so gilt die Anlage mit Erfüllung des Programms im Übrigen als hergestellt.

Um ein "gemeindliches" Bauprogramm kann es sich auch dann handeln, wenn die Gemeinde eine fremde Planung übernommen hat.

5. Der Grunderwerb ist für eine Erschließungs(-Teil-)Anlage Herstellungsmerkmal, wenn die Satzung dies bestimmt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 157/01


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