JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Aufwandsermittlung
| Rechtsgebiete: | KAG |
| Schlagworte: | Straßenausbaubeitrag, Verbesserung/Erneuerung, Straßenentwässerung, Aufwandsermittlung, Vorauszahlung |
| Stichwort: | Aufwandsermittlung |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 6 B 04.1215 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, KAG, BGB |
| Schlagworte: | Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, einmaliger Beitrag, Verkehrsanlage, Straßenausbau, Ausbauaufwand, Ausbaubeitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Berechenbarkeit, Abrechnung, Rechnung, Abrechenbarkeit, Aufwand, beitragsfähiger Aufwand, Beitragspflicht, interne Kosten, Fachamt, Tiefbauamt, Bauverwaltungsamt, Kostenermittlung, Aufwandsermittlung, Schlussrechnung, letzte Unternehmerrechnung, Honorar, Verjährung, Verjährungsfrist, Festsetzungsfrist, verjährte Forderung, Eigenleistung, Eigenleistungen, gemeindliche Eigenleistungen |
| Stichwort: | Aufwandsermittlung |
| Leitsatz: | Die Ausbaubeitragspflicht entsteht nach Abschluss der Ausbauarbeiten mit der Berechenbarkeit des Aufwands, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung bzw. mit dem Eintritt der Verjährung der betreffenden Forderung (Fortführung von OVG RP, KStZ 2005, 116 = NVwZ-RR 2005, 846, ESOVGRP). Gemeindliche Eigenleistungen, die in den Ausbauaufwand einfließen, können bereits bewertet werden, wenn das jeweilige Fachamt der Gemeinde sie ermitteln kann. Ihre Berechenbarkeit hängt also nicht davon ab, dass das Fachamt sie dem für die Beitragserhebung zuständigen Bauverwaltungsamt der Gemeinde mitgeteilt hat. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 A 10389/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, LSA-KAG |
| Schlagworte: | Beitragsbescheid, Umdeutung, Umrechnung, Herstellung, endgültige Satzung, rückwirkende Beitragspflicht, sachliche : Entstehung, Mischfläche, Straße, vorhandene Befestigung, Ausbaugepflogenheit, örtliche Aufwand, Aufwandsermittlung, Aufwandschätzung |
| Stichwort: | Aufwandsermittlung |
| Leitsatz: | 1. Ist der Anlieger nach Ausbaurecht herangezogen worden, so wird der Beitragsbescheid in einen Erschließungsbeitragsbescheid umgedeutet, wenn die Gemeinde einen Beitrag in mindestens gleicher Höhe fordern kann. 2. Liegt zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids noch keine gültige Satzung vor, so wird der Mangel des Bescheids geheilt, wenn später durch eine wirksame Satzung die sachliche Beitragspflicht entsteht. 3. Hat die Gemeinde mehrere Anlagen ausgebaut und wird ihr darüber eine einheitliche Rechnung erstellt, so kann sie den jede einzelne Anlage betreffenden Aufwand schätzen, falls eine "pfennig-genaue" Ermittlung nicht möglich oder mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. 4. Zur Herstellung i. S. des § 242 Abs. 9 BauGB. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 111/02 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungsaufwand, Erschließungsanlage, Erschlossensein, Verteilung, Aufwandsverteilung, Grundstück, Erschließungsbeitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Berechenbarkeit, Abrechnung, Rechnung, Abrechenbarkeit, Aufwand, beitragsfähiger Aufwand, Beitragspflicht, Kostenermittlung, Aufwandsermittlung, Schlussrechnung, Bauleitung, Honorar, Verjährung, Verjährungsfrist, Festsetzungsfrist, verjährte Forderung, Abschlagszahlung, Abbiegespur, Zuwendung, Zuweisung, Zuschuss, Geschossflächenmaßstab, Grundstücksfläche |
| Stichwort: | Aufwandsermittlung |
| Leitsatz: | Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entsteht auch dann erst mit der Berechenbarkeit des Aufwands, wenn die Gemeinde es versäumt, ihre Gläubiger zur zügigen Rechnungstellung zu veranlassen. Für die Berechenbarkeit des Erschließungsaufwands kommt es nicht darauf an, ob die letzte Rechnung mit einer Restforderung oder - etwa aufgrund überhöhter Abschlagszahlungen - mit einem Guthaben endet. Der Aufwand für die Baubetreuungsleistung steht grundsätzlich erst nach Ablauf der Verjährungsfrist fest. Wird nach deren Ablauf eine Honorarrechnung gestellt, ist eine Gemeinde zwar nicht gehindert, die verjährte Forderung zu begleichen. Dadurch entstehende Aufwendungen sind jedoch im beitragsrechtlichen Sinn nicht erforderlich, so dass sie nicht in den beitragsfähigen Aufwand einfließen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11716/04.OVG | |
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