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Aufwandsentschädigung für Außendienst

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 12.02 vom 30.01.2003

Rechtsgebiete:BBesG, SG, Vorgesetztenverordnung, VwVfG
Schlagworte:Stellenzulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder, Aufwandsentschädigung für Außendienst, Beweislast bei Rücknahme eines Bewilligungsbescheides, Soldat als Vorgesetzter kraft Dienststellung.
Stichwort:Aufwandsentschädigung für Außendienst
Leitsatz:1. Unmittelbarer Vorgesetzter (gemäß § 1 VorgV) kann auch ein Soldat sein, dem die entsprechende Dienststellung nicht förmlich übertragen worden ist.

2. Wird der Bewilligungsbescheid über die Gewährung einer Stellenzulage und einer Aufwandsentschädigung zurückgenommen, trägt der Dienstherr die materielle Beweislast für dessen Rechtswidrigkeit (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 12.02




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