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Aufwandsentschädigung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 17.08 vom 30.04.2009

Rechtsgebiete:GG, BUKG, ATGV
Schlagworte:12. Jahrgangsstufe, allgemeinbildendes zwölfstufiges Schulsystem, Analogie, Aufwandsentschädigung, Auslandstrennungsgeld, einheitliche Qualifikationsphase, Fachhochschulreife, Fachoberschule, Gymnasialausbildung, gymnasiale Oberstufe, Kollegstufe, planwidrige Regelungslücke, Schulbesuch, Schulbesuch als Umzugshindernis, Schulwechsel, Trennungsgeld, Umzugshindernis, Umzugskostenvergütung, Versetzung, weiterführender Schulabschluss, zwingendes persönliches Umzugshindernis, Vorbehalt des Gesetzes, Beamtenrecht, Umzugskostenrecht
Stichwort:Aufwandsentschädigung
Leitsatz:Als zwingendes persönliches Umzugshindernis ist es auch anzusehen, wenn sich das Kind des Beamten oder Soldaten in der vorletzten Jahrgangsstufe eines auf 12 Jahre angelegten schulischen Bildungsgangs befindet, der in einer einheitlichen zweijährigen Qualifikationsphase zu einem weiterführenden Schulabschluss (hier: Fachabitur) führt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 17.08



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 39/09 vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:BBesG, GG, LSA-LBesG, VwGO
Schlagworte:Aufwandsentschädigung, Beamter, Besoldung, Bewegungsgeld, pauschaliertes, Typisierung
Stichwort:Aufwandsentschädigung
Leitsatz:1. Über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen entscheidet bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 LBesG der Dienstherr nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, das er im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung durch Richtlinien binden kann (siehe § 5 Abs. 3 LBesG), sofern Vorschriften nicht gemäß § 5 Abs. 2 LBesG in Gestalt einer Verordnung erlassen wurden.

2. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LBesG nur dann zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe finanzielle Aufwendungen dienstbezogen typischerweise entstehen.

3. Auch wenn der Haushaltsplan zweckbestimmte Mittel für Aufwandsentschädigungen zur Verfügung stellt, ergibt sich hieraus nicht schon die Rechtmäßigkeit deren Gewährung, erst recht aber kein individueller Rechtsanspruch auf eine Gewährung.

4. Werden Aufwandsentschädigungen entgegen der gesetzlichen Zweckbestimmung gezahlt, lässt sich hieraus auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG kein Zahlungsanspruch für Bedienstete herleiten.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 39/09

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 159/07 vom 29.09.2008

Rechtsgebiete:BBesG, BGB, GG, GVO, LSA-BG, LSA-GVEntschVO
Schlagworte:Alimentation, Aufwandsentschädigung, Bürokosten, Entschädigung, Festsetzung, Gebührenanteil, Gerichtsvollzieher, Rückforderung
Stichwort:Aufwandsentschädigung
Leitsatz:1. Die Festsetzung der Gebührenanteile zur Abgeltung von Bürokosten der Gerichtsvollzieher beruht auf § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten (GVEntschVO) i. V. m. der bundeseinheitlich gefassten Gerichtsvollzieherordnung (GVO).

2. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der GVEntschVO vom 25. Juni 2003 (GVBl. LSA Nr. 22/2003 vom 30. Juni 2003, S. 135) ist nicht rechtswidrig und daher nicht unwirksam (Aufrechterhaltung von OVG LSA, Urteil vom 24. Januar 2007 - Az.: 1 K 349/05 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2007, S. 124; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 23. August 2007 - Az.: 2 BN 2.07 -, veröffentlicht bei juris).

3. Die Aufforderung des Dienstherrn, weitere vom Gerichtsvollzieher vorab einbehaltene Gebührenanteile abzuliefern, stellt sich nicht als Rückforderung seitens des Dienstherrn gezahlter Bezüge oder sonstiger Leistungen dar. Vielmehr handelt es sich um die Aufforderung, vom Gerichtsvollzieher selbst (aufgrund entsprechender Festsetzung zu Unrecht) einbehaltene Gebührenanteile nunmehr abzuliefern.

4. Rechtsgrundlage hierfür ist weder § 12 BBesG noch § 87 BG LSA, sondern in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Bestimmung das allgemeine Dienst- und Treuverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 159/07

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 128/07 vom 29.09.2008

Rechtsgebiete:BBesG, BGB, GG, GVO, LSA-BG, LSA-GVEntschVO
Schlagworte:Alimentation, Aufwandsentschädigung, Bürokosten, Entschädigung, Festsetzung, Gebührenanteil, Gerichtsvollzieher, Rückforderung
Stichwort:Aufwandsentschädigung
Leitsatz:1. Die Festsetzung der Gebührenanteile zur Abgeltung von Bürokosten der Gerichtsvollzieher beruht auf § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten (GVEntschVO) i. V. m. der bundeseinheitlich gefassten Gerichtsvollzieherordnung (GVO).

2. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der GVEntschVO vom 25. Juni 2003 (GVBl. LSA Nr. 22/2003 vom 30. Juni 2003, S. 135) ist nicht rechtswidrig und daher nicht unwirksam (Aufrechterhaltung von OVG LSA, Urteil vom 24. Januar 2007 - Az.: 1 K 349/05 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2007, S. 124; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 23. August 2007 - Az.: 2 BN 2.07 -, veröffentlicht bei juris).

3. Die Aufforderung des Dienstherrn, weitere vom Gerichtsvollzieher vorab einbehaltene Gebührenanteile abzuliefern, stellt sich nicht als Rückforderung seitens des Dienstherrn gezahlter Bezüge oder sonstiger Leistungen dar. Vielmehr handelt es sich um die Aufforderung, vom Gerichtsvollzieher selbst (aufgrund entsprechender Festsetzung zu Unrecht) einbehaltene Gebührenanteile nunmehr abzuliefern.

4. Rechtsgrundlage hierfür ist weder § 12 BBesG noch § 87 BG LSA, sondern in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Bestimmung das allgemeine Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 128/07


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