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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10327/08.OVG vom 17.12.2008

Rechtsgebiete:LMG, RStV
Schlagworte:Schleichwerbung, Werbung, Programmverantwortung, Trennungsgebot, Trennungsgrundsatz, werberelevante Handlung, Werbewirkung, Werbeabsicht, Irreführung, Auftragsproduktion, Co-Produktion, Vermeidbarkeit, Entgelt, Bandenwerbung, Sportveranstaltungen, Täuschung, Erkennbarkeit
Stichwort:Auftragsproduktion
Leitsatz:1. Irreführende Schleichwerbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 Rundfunkstaatsvertrag liegt bereits dann vor, wenn die Verquickung des Programms mit der Darstellung von Waren, Marken etc. in werblicher Absicht wegen ihrer vermeidbaren Werbewirkung den Trennungsgrundsatz unterläuft. Der täuschende Charakter liegt hierbei darin begründet, dass Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wird, ohne als solche gekennzeichnet zu sein.

2. Den Vorgaben des Schleichwerbungsverbots kann sich der Rundfunkveranstalter nicht dadurch entziehen, dass er Dritte in die Gestaltung seines Programms einbindet. Er muss sich deren Handlungen zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, sofern er auf den Inhalt der Sendung keinen Einfluss nehmen kann, weil diese in völliger Unabhängigkeit von ihm erstellt wurde.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10327/08.OVG




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