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JuraForum.deUrteileSchlagwörterAAufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der Kostenausgleichung nach unterschiedlichen Quoten 

Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der Kostenausgleichung nach unterschiedlichen Quoten

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 464/02 vom 25.03.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der Kostenausgleichung nach unterschiedlichen Quoten
Stichwort:Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der Kostenausgleichung nach unterschiedlichen Quoten
Leitsatz:Hat ein Gesellschafter einer GbR eine Forderung der Gesellschaft als Prozessstandschafter eingeklagt und wird der andere Gesellschafter durch Drittwiderklage mit dem selben Streitgegenstand in den Rechtsstreit einbezogen, so rechtfertigt dies bei der nach unterschiedlichen Quoten vorzunehmenden Kostenfestsetzung und -ausgleichung nicht eine von Kopfteilen abweichende Aufteilung ihrer außergerichtlichen Kosten, insbesondere nicht in der Weise, dass die Kosten der Erstbeauftragung des Anwalts mit der Prozessvertretung des Klägers voll auf diesen und auf den Drittwiderbeklagten nur die Mehrkosten durch Hinzutreten eines weiteren Auftraggebers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entfallen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 464/02



KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 465/02 vom 25.03.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der Kostenausgleichung nach unterschiedlichen Quoten
Stichwort:Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der Kostenausgleichung nach unterschiedlichen Quoten
Leitsatz:Hat ein Gesellschafter einer GbR eine Forderung der Gesellschaft als Prozessstandschafter eingeklagt und wird der andere Gesellschafter durch Drittwiderklage mit dem selben Streitgegenstand in den Rechtsstreit einbezogen, so rechtfertigt dies bei der nach unterschiedlichen Quoten vorzunehmenden Kostenfestsetzung und -ausgleichung nicht eine von Kopfteilen abweichende Aufteilung ihrer außergerichtlichen Kosten, insbesondere nicht in der Weise, dass die Kosten der Erstbeauftragung des Anwalts mit der Prozessvertretung des Klägers voll auf diesen und auf den Drittwiderbeklagten nur die Mehrkosten durch Hinzutreten eines weiteren Auftraggebers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entfallen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 465/02

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 455/02 vom 25.03.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der Kostenausgleichung nach unterschiedlichen Quoten
Stichwort:Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der Kostenausgleichung nach unterschiedlichen Quoten
Leitsatz:Hat ein Gesellschafter einer GbR eine Forderung der Gesellschaft als Prozessstandschafter eingeklagt und wird der andere Gesellschafter durch Drittwiderklage mit dem selben Streitgegenstand in den Rechtsstreit einbezogen, so rechtfertigt dies bei der nach unterschiedlichen Quoten vorzunehmenden Kostenfestsetzung und -ausgleichung nicht eine von Kopfteilen abweichende Aufteilung ihrer außergerichtlichen Kosten, insbesondere nicht in der Weise, dass die Kosten der Erstbeauftragung des Anwalts mit der Prozessvertretung des Klägers voll auf diesen und auf den Drittwiderbeklagten nur die Mehrkosten durch Hinzutreten eines weiteren Auftraggebers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entfallen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 455/02


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