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Aufstockungsbetrag

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Urteil, 13 Sa 1977/06 vom 26.06.2007

Rechtsgebiete:ATG, EStG
Schlagworte:Altersteilzeit, Progeressionsvorbehalt, Aufstockungsbetrag
Stichwort:Aufstockungsbetrag
Leitsatz:Der Arbeitnehmer hat ohne besondere Absprache in der Freistellungsphase der Altersteilzeit keinen Anspruch auf Freistellung von der Belastung aus dem Steuerprogressionsvorbehalt.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 13 Sa 1977/06



BAG – Urteil, 9 AZR 558/04 vom 17.01.2006

Rechtsgebiete:EStG, AltTZG, BAT
Schlagworte:Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Freibetrag
Stichwort:Aufstockungsbetrag
Leitsatz:1. Ist auf Antrag des Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag eingetragen, erhöht sich wegen der steuerlichen Entlastung das monatliche Teilzeitnettoentgelt. Bei der Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrags nach § 5 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 TV ATZ bleibt der Freibetrag unberücksichtigt.

2. Für die Bemessung des monatlichen Aufstockungsbetrags ist ein besonderes altersteilzeitspezifisches Teilzeitnettoentgelt zugrunde zu legen, das ohne Freibeträge berechnet wird.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 558/04

BAG – Urteil, 9 AZR 450/02 vom 29.07.2003

Rechtsgebiete:GG, ATG
Schlagworte:Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Kirchensteuer
Stichwort:Aufstockungsbetrag
Leitsatz:Zu den nach § 7 Abs. 1 TV Altersteilzeit iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG vom bisherigen Bruttoarbeitsentgelt zu berücksichtigenden "gesetzlich gewöhnlich anfallenden" Abzügen gehört der Kirchensteuerhebesatz auch dann, wenn der Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig. Sie verletzt weder das Grundrecht auf Religionsfreiheit des Art. 4 GG noch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Anspruch auf Aufstockung unterliegt auch nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 450/02

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 5 Sa 649/02 vom 19.09.2002

Rechtsgebiete:ATG, GG
Schlagworte:Altersteilzeit, Aufstockungsbetrag, Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatz
Stichwort:Aufstockungsbetrag
Leitsatz:1) Eine Konzernbetriebsvereinbarung kann bestimmen, dass bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bzw. der Altersteilzeitnettovergütung ein Kirchensteuerhebesatz von 8 % in Ansatz gebracht werden darf. Dies gilt auch für konfessionslose Arbeitnehmer.

2) Eine derartige Regelung verstößt weder Gegen Art. 3 noch Art. 4 GG.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 5 Sa 649/02


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