JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Aufstellungsbeschluss
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwGO |
| Schlagworte: | Aufstellungsbeschluss, Aushang, Bekanntmachung, ortsübliche, Intensivtierhaltung, Schweinemastanlage, Veränderungssperre |
| Stichwort: | Aufstellungsbeschluss |
| Leitsatz: | Will eine Gemeinde durch einfachen Bebauungsplan praktisch gemeindeweit die Zulassung von Tierhaltungsanlagen steuern, setzt eine zur Sicherung dieser Planung eingesetzte Veränderungssperre jedenfalls voraus, dass schon bestimmte Bereiche des Gemeindegebiets für die Ansiedlung solcher Anlagen ins Auge gefasst sind. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 MN 289/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, GemO |
| Schlagworte: | Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ausschlussgrund, Grundsatzentscheidung, Bauleitplanung, Aufstellungsbeschluss, Bebauungsplan, Flächennutzungsplan |
| Stichwort: | Aufstellungsbeschluss |
| Leitsatz: | Der Ausschlussgrund nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO erfasst über den Wortlaut der Regelung hinaus grundsätzlich die Bauleitplanung im Sinne des § 1 BauGB. Ob der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB als Grundsatzentscheidung bürgerentscheidsfähig ist, bleibt offen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 1 S 419/09 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, LBauO |
| Schlagworte: | Normenkontrollantrag, Bebauungsplan, Bebauungsplanänderung, Grünfläche, Kinderspielplatz, Aufstellungsbeschluss, Ausschließungsgrund, Mitwirkung, Erforderlichkeit, Abwägungsgebot, Nachverdichtung, Umweltschutz |
| Stichwort: | Aufstellungsbeschluss |
| Leitsatz: | 1. Ein Bebauungsplan ist nicht deshalb aus formellen Gründen nichtig, weil im Verfahren zu seiner Aufstellung ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt haben (im Anschluss an BVerwGE 79, 200; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.1988 - 10 C 8/88 -). 2. Aus § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB lässt sich der städtebauliche Belang, Kinderspielplätze dort vorzuhalten, wo ansonsten ein Spielen im Freien unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist, entnehmen; es genügt aber, dass Spielplätze in fußläufiger Entfernung der Wohnhäuser angelegt werden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 10634/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, LSA-BauO, BNatSchG, LSA-NatSchG, VwVfG, VwGO |
| Schlagworte: | Aufstellungsbeschluss, Baugenehmigung, Eignungsgebiet, Einvernehmen, Ersetzung, Flächennutzungsplan, Landschaftsplan, Sicherungsmaßnahmen, Umstände, veränderte, Veränderungssperre, Windenergie, Zeitpunkt, maßgeblicher, Zurückstellung |
| Stichwort: | Aufstellungsbeschluss |
| Leitsatz: | 1. Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO sind nicht nur bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage im engeren Sinne gegeben; auch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage rechtfertigen einen Antrag auf Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, falls sich dies auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheentscheidung auswirkt. 2. Beschränkt sich die Gemeinde bei der Prüfung, ob sie ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt, darauf, einen oder einzelne dem Vorhaben aus ihrer Sicht entgegenstehende Belange herauszugreifen und die Verweigerung ihres Einvernehmens damit zu rechtfertigen, und unterlässt sie (deshalb) eine weitergehende bzw. umfassende Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit, kann sie, sollte sich die Versagung des Einvernehmens nicht auf die von ihr geltend gemachten Gründe stützen lassen, sich später nicht darauf berufen, die Bauvorlagen seien unvollständig gewesen.(im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 16.09.2004 - 4 C 7.03 -, BVerwGE 122, 13). 3. Eine Baugenehmigung beinhaltet die erforderliche Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, wenn eine landesrechtliche Vorschrift (hier § 74 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA a. F.) bestimmt, dass die Genehmigung, mit der die Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt wird, zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 138 der Gemeindeordnung gilt. Fehlt die insoweit erforderliche Begründung, stellt dies einen nach §§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 46 VwVfG heilbaren Verfahrensfehler dar, der die Wirksamkeit der Ersatzvornahme nicht berührt. 4. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung - und der darin enthaltenen Ersatzvornahme - ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigten; spätere Änderungen zu seinen Lasten haben dagegen außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179, m. w. Nachw.). Dies gilt auch für Rechtsänderungen während des von einer Gemeinde eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens. 5. Der bloße Entwurf eines Landschaftsplans kann weder in einen Flächennutzungsplan übernommen noch einem privilegierten Vorhaben entgegen gehalten werden. 6. Die Festsetzung nur von "Eignungsgebieten" in einem Flächennutzungsplan ist unwirksam und genügt daher nicht, um eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu bewirken. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 11.11.2004 - 2 K 144/01 -, ZNER 2004, 370) legt der Plangeber keine durchsetzungsfähigen Gebiete fest, wenn er sich mit der Ausweisung solcher Gebiete begnügt. Die mit der positiven Standortzuweisung verbundene Ausschlusswirkung muss ferner durch städtebauliche Gründe legitimiert sein. 7. Der Erlass einer Veränderungssperre und damit auch die Zurückstellung eines Bauantrags setzen voraus, dass die Gemeinde einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat. Nur ein bekannt gemachter Aufstellungsbeschluss ist im Rahmen der §§ 14 und 15 BauGB beachtlich. 8. Über die in § 74 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA a. F. bestimmte Monatsfrist hinaus musste die Baugenehmigungsbehörde einer Gemeinde keine zusätzliche Zeit für Maßnahmen zur Sicherung einer beabsichtigten Änderung bzw. Konkretisierung der Planungssituation einräumen. Der Gesetzgeber hatte diese Frist als ausreichend angesehen, um entscheiden zu können, ob ein (neues) Bauleitplanverfahren in Gang gesetzt werden soll und Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden sollen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 162/07 | |
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