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THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 871/05 vom 01.11.2005

Rechtsgebiete:GG, VwGO
Schlagworte:Vergnügungssteuer, einstweiliger Rechtsschutz, Verfahrensfehler, Darlegungs- und Beweislast, Stückzahlmaßstab, Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, Besteuerungsmaßstab, Pauschalsteuer, Umsatz, Kasseninhalte, Schwankungsbreite, Ermittlungen, Vergnügungsaufwand, lockerer Bezug, Spieler, Einspielergebnisse, Tatsachengrundlage, Spielautomaten, Aufsteller, repräsentativer Durchschnitt, "Hochrechnung", "Ausreißer", atypischer Fall, Besteuerungszeitraum, Beweislast, Untersuchungsgrundsatz, Sachverständigengutachten, Vermutung, Plausibilitätserwägung, örtliche Gegebenheiten, Prüfungsmaßstab, Satzungsmangel, unbillige Härte
Stichwort:Aufsteller
Leitsatz:Eine "Hochrechnung" der Schwankungsbreiten der von einem Spielautomatenaufsteller mitgeteilten Einspielergebnisse seiner Gewinnspielautomaten auf die Gesamtheit der im Satzungsgebiet von mehreren Betreibern aufgestellten Gewinnspielautomaten trägt im summarischen Eil- und Beschwerdeverfahren in der Regel nicht die Annahme, der Stückzahlmaßstab bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit werde sich wegen fehlenden zumindest lockeren Bezugs zum Vergnügungsaufwand der Spieler offensichtlich als fehlerhaft erweisen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 871/05



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 363/01 vom 25.02.2002

Rechtsgebiete:GG, LSA-SOG, LSA-BauO-01, BGB
Schlagworte:Werbeanlage, Werbetafel, Eigentümer, Aufsteller, Handlungsstörer, Zustandsstörer, Störer, Haftung, Reichweite, Beseitigungsverlangen, Beseitigung, Außenbereich, Illegalität formelle, Sachherrschaft tatsächliche, Sozialbindung, Kausalität, Verursachung unmittelbare, Gefahr, Sicherheit öffentliche
Stichwort:Aufsteller
Leitsatz:1. Bereits die sog. "formelle Illegalität" (Errichtung des Vorhabens ohne die erforderliche Genehmigung) rechtfertigt Eingriffsverfügungen der Baubehörde gegen Werbeanlagen.

2. Der Eigentümer des Grundstücks, der kein Eigentum an der Werbeanlage und über diese keine Sachherrschaft hat, kann nicht als sog. "Zustandsstörer" zur Beseitigung verpflichtet werden.

3. Er ist auch nicht Handlungsstörer, soweit er die durch die Errichtung eintretende Gefahr nicht unmittelbar, sondern nur durch rein tatsächliche Zur-Verfügung-Stellung des Grundstücks verursacht hat.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 363/01


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